Handel und Konsumgüter28.12.2022 Newsletter

Neue Pflichten bei To-go-Lebensmitteln zum Jahresanfang

Im Verpackungsrecht zieht sowohl der europäische als auch der nationale Gesetzgeber deutlich das Tempo an. Die Pflicht für Mehrwegverpackungen kommt zum 1. Januar 2023. Gastronomen, Lieferdienste, Fast-Food-Restaurants, Frischetheken und andere Anbieter von To-go-Lebensmitteln sollten sich jetzt mit den neuen Bestimmungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vertraut machen, um Bußgelder zu vermeiden.

I. Neuerungen im VerpackG

Die Novelle des VerpackG setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in nationales Recht um. Was bedeutet das?

  • Ab 1. Januar 2023 sind Letztvertreiber von Einweggetränkebechern und Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, die beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, verpflichtet, die angebotenen Waren jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Regelungen der §§ 33, 34 VerpackG sollen dazu beitragen, dass der Verbrauch von Verpackungsmaterial für To-go-Lebensmittel und Fast-Food-Produkte deutlich reduzieren wird.
  • Unternehmen dürfen dabei die Ware in Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als Ware in Einwegverpackungen. Allerdings darf ein Pfand erhoben werden, als Anreiz zur späteren Rückgabe.
  • Unternehmen sind verpflichtet, Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sichtbare und lesbare Informationstafeln oder ‑schilder auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten.
  • Letztvertreiber müssen Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die sie selbst in Umlauf gebracht haben.

Ausnahmen von den neuen Pflichten

Das neue Verpackungsgesetz sieht hiervon Ausnahmen für Kleinbetriebe mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern wie z. B. Imbissbudenund für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten vor.

Außerdem gilt die Pflicht zu Mehrwegangeboten nicht für Verpackungen, die ein Dritter mit Ware befüllt und angeliefert hat. Bietet beispielsweise ein Supermarkt von einem Zulieferer fertig verpackte und angelieferte Salat- oder Sushi-Boxen an, muss er keine Mehrwegverpackung zur Verfügung stellen.

Sonderfall: Vorverpackung in Zentralküchen

Bislang ungeklärt und von Behörden uneinheitlich beantwortet ist die Frage, ob diese Ausnahme auch gilt, wenn die Waren nicht von einem selbständigen Zulieferer, sondern beispielsweise von einer zum Unternehmen gehörenden, aber örtlich getrennten Zentralküche zubereitet und verpackt werden.

Gegen die Mehrwegangebotspflicht hier spricht, dass der Ort der Verpackung und der Ort des Inverkehrbringens der Lebensmittel auch hier – genauso wie im Fall der Verpackung und Anlieferung durch einen selbständigen Zulieferer – auseinanderfallen. Eine Verpackung der Gerichte findet in den Verkaufsstellen nicht statt. Insoweit besteht kein praktischer Unterschied zu dem Fall, dass ein Einzelhändler vorverpackte Lebensmittel von einem Dritten erwirbt und dieser die Produkte in die Verkaufsstelle des Einzelhändlers liefert.

Zwar zählt die anliefernde Stelle in diesen beiden Konstellationen zu jeweils verschiedenen Rechtsträgern. Auf die Zugehörigkeit zu einem oder zu unterschiedlichen Rechtsträgern kann es aber nicht ankommen, da dies für das eigentliche Ziel, Müll zu vermeiden, unerheblich ist.

Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen

Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum Anbieten von Mehrwegverpackungen, die Pflicht zur gleichen Behandlung von Mehrwegverpackungen oder gegen die Pflicht zum Hinweis auf Mehrwegverpackungen kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Bei einem fahrlässigen Verstoß droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro.

II. Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sie die Mehrwegangebotspflicht durch Beteiligung an einem Pfandsystem (z. B. Recub, Vytal etc.) oder durch Einführung einer eigenen Lösung umsetzen wollen. Einzelhändler, die von örtlich getrennten Zentralküchen vorverpackte To-go-Lebensmittel beziehen, sollten mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten, um mögliche Ausnahmen von der Mehrwegangebotspflicht abzustimmen. Bis die Rechtslage hier abschließend geklärt ist, besteht andernfalls ein Bußgeldrisiko.

Bei der Ausgabe von Einwegkunststoffprodukten sind die Vorgaben der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) zu beachten. Produkte wie Besteck, Teller und Trinkhalme aus Kunststoffdürfen nicht mehr in Umlauf gebrachtwerden. Bei Verstößen drohen auch hier Bußgelder.

III. Ausblick

Neben den ab dem 1. Januar 2023 geltenden Bestimmungen zu Mehrwegverpackungen sollten Unternehmen auch die weitere gesetzgeberische Entwicklung im Verpackungsrecht im Blick behalten:

  • So hat der Gesetzgeber mit § 30a VerpackG eine ab dem 1. Januar 2025 verbindliche Vorschrift für Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen geschaffen. Danach müssen solche Flaschen einen Mindestanteil an Kunststoffrezyklaten aufweisen.
  • Durch die Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (EWKKennzV) wird ab dem 3.  Juli 2024 eine feste Verbindung von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff mit ihren Deckeln und Verschlüssen verpflichtend.
  • Zudem gewährt der Koalitionsvertrag einen Ausblick auf die geplanten Vorhaben der Bundesregierung im Hinblick auf Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte: Digitale Produktpässe, verbindliche Recycling-Labels, eine Steigerung des Rezyklatanteils sowie ein ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign stellen dabei nur einen Ausschnitt entsprechender regulatorischer Vorhaben der Koalition dar.

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Holger Hofmann

Holger Hofmann

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