07.12.2021 Newsletter

Koalitionsvertrag: Demnächst mitbestimmt? Die Ampel-Koalition stellt Weichen für eine Ausweitung der Unternehmensmitbestimmung

Am 7. Dezember 2021 haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP den Koalitionsvertrag unter dem Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit" unterzeichnet. Das 178-seitige Programm der künftigen Bundesregierung sieht zahlreiche Änderungen im Gesellschafts- und Unternehmensrecht vor, unter anderem eine signifikante Ausweitung der gesetzlichen Pflicht für Unternehmen, einen Aufsichtsrat zu bilden, der mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist (Unternehmensmitbestimmung).

„Deutschland nimmt bei der Unternehmensmitbestimmung eine weltweit bedeutende Stellung ein. Die bestehenden nationalen Regelungen werden wir bewahren. Missbräuchliche Umgehung geltenden Mitbestimmungsrechts wollen wir verhindern.“ 
(Seite 72 des Koalitionsvertrages)

Im Kern geht es der Ampel-Koalition darum, den „Einfriereffekt“ der Societas Europaea (SE) zu beseitigen und die Regeln der Konzernzurechung auf das Drittelbeteiligungsgesetz auszudehnen. Beides würde erhebliche Auswirkungen auf die derzeitige Unternehmenslandschaft haben.

„Einfriereffekt“ der Societas Europaea

Eine in der Praxis häufig gewählte Möglichkeit, die Unternehmensmitbestimmung für die Zukunft zu vermeiden, besteht darin, ein bestehendes Unternehmen in eine SE umzuwandeln. Mitbestimmungsrechtlich gilt hierbei das Vorher-Nachher-Prinzip, d. h. das vor der Umwandlung bestehende Mitbestimmungsniveau (z. B. nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes) gilt nach der Umwandlung auch für die SE. Die Mitbestimmung wird aber auf diesem Niveau „eingefroren“ und ändert sich auch dann nicht mehr, wenn später der Schwellenwert für ein höheres Mitbestimmungsniveau (z. B. mehr als 2000 Arbeitnehmer nach dem MitbestG) überschritten wird.

Die Ampel-Koalition will sich dafür einsetzen, dass dieser „Einfriereffekt“ künftig aufgelöst wird. Das läuft auf eine Änderung des Mitbestimmungsgesetzes und des Drittelbeteiligungsgesetzes hinaus. Wenn die Rechtsform der SE in den Anwendungsbereich dieser Gesetze aufgenommen würde, müsste künftig jede SE kraft Gesetzes – trotz einer abweichenden vertraglichen Regelung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern – einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden, sobald die Arbeitnehmerzahlen den jeweiligen Schwellenwert übersteigen.

Ausdehnung der Drittelbeteiligung

Darüber hinaus plant die Ampel-Koalition, den Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes zu erweitern. Die Schwelle für die Anwendung der Drittelmitbestimmung liegt bei 500 Arbeitnehmern. Derzeit werden in einer Tochtergesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer der Muttergesellschaft für die Schwellenwertberechnung nur dann zugerechnet, wenn zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ein Beherrschungsvertrag besteht oder die Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft eingegliedert ist. Zukünftig sollen bei der Tochtergesellschaft Beschäftigte der Muttergesellschaft auch dann zuzurechnen sein, wenn diese ihre Tochtergesellschaft nur faktisch beherrscht, also z. B. dort die Mehrheit der Stimmrechte hält. Dies entspricht der geltenden Rechtslage im Mitbestimmungsgesetz.

Damit müssten viele derzeit noch mitbestimmungsfreie Aktiengesellschaften und GmbH mit Mehrheitsbeteiligungen an anderen Gesellschaften erstmals Arbeitnehmervertreter in ihren Aufsichtsrat aufnehmen oder überhaupt einen Aufsichtsrat bilden.

Derzeit ist noch nicht absehbar, wann die Änderungen umgesetzt werden. Betroffene Unternehmen sollten jedoch frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um die im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung noch möglichen Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Weitere Informationen zum Koalitionsvertrag finden Sie hier:

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