Arbeitsrecht16.04.2021 Newsletter

Corona-Update Q2 2021: Was Arbeitgeber über die geplanten Neuregelungen wissen sollten

Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 13. April 2021 dem Bundeskabinett die geplante Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt. Mit dieser soll die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert und ein für Arbeitgeber verpflichtendes Testangebot eingeführt werden.

Die Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte KW 16 in Kraft.

Damit gelten folgende, schon derzeit geltenden Regelungen weiterhin: ein verpflichtendes Angebot von Homeoffice, die Bereitstellung und Benutzung medizinischer Masken, Regelungen zur Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte, eine Reduktion der Personenbelegung bei der Raumnutzung, die Einteilung von zusammenarbeitenden Beschäftigten möglichst in feste, kleine Arbeitsgruppen und Vorgaben für betriebliche Hygienekonzepte.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung bringt für Arbeitgeber eine entscheidende Erweiterung mit sich:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen sog. Selbst- bzw. Schnelltest zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die z. B. aus dem Homeoffice an nur einem Arbeitstag ins Büro kommen.
  • Sofern die Beschäftigten in besonders gefährdeten Bereichen tätig sind, hat der Arbeitgeber zwei Corona-Tests anzubieten. Dazu zählen folgende Beschäftigte:
    • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
    • Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Corona-Virus begünstigen,
    • Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
    • Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
    • Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
  • Der Arbeitgeber hat die Kosten der Testung zu tragen.
  • Die Arbeitnehmer sind nicht zu der Durchführung des Tests verpflichtet.

Wichtig! Arbeitgeber haben Nachweise über die Beschaffung der Selbst-/Schnelltests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vier Wochen aufzubewahren. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 ahnden.

Geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Die Bundesregierung hat am 13. April 2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Diese Änderung sieht unter anderem nächtliche Ausgangssperren bei Inzidenzen über 100 vor. Das Gesetz muss jedoch noch Bundestag und Bundesrat passieren.

Sollte die Änderung in seiner derzeitigen Form beschlossen werden, so ist aus Arbeitgebersicht insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  • In Städten oder Kreisen in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein Inzidenzwert von mehr 100 vorliegt:
    • gilt eine nächtliche Ausgangssperre im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr, ausgenommen sind jedoch etwa berufliche Tätigkeiten oder medizinische Notfälle,
    • sind der Einzelhandel und die Gastronomie überwiegend geschlossen, Kantinen dürfen unter bestimmten Umständen geöffnet bleiben,
    • Freizeit und Kultureinrichtungen sind geschlossen,
    • Busse sowie Züge fahren mit halbierter Personenzahl,
    • private Treffen sind grundsätzlich auf den eigenen Haushalt sowie eine weitere Person einschließlich dazugehöriger Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt.
  • In Städten oder Kreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein Inzidenzwert von mehr als 200 vorliegt, wird der Schul- und Kitabetrieb eingestellt.
  • Sinkt der Wert an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100, so treten die Maßnahmen automatisch außer Kraft.

Wichtig! Derzeit liegen in Deutschland 351 Kreis über einem Inzidenzwert von 100 (Stand: 15. April 2021). Sollten die Arbeitszeiten in Ihrem Betrieb in den Zeitraum der Ausgangssperre zu fallen drohen, so empfiehlt sich die rechtzeitige Ausstellung von Bescheinigungen für Ihre Beschäftigten. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und Durchführung.

Geplante Ausweitung des Anspruches auf Kinderkrankengeld

Eine weitere Neuerung in dem von Bundesminister Spahn vorgelegten Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 13. April 2021 liegt in der geplanten Ausweitung des Kinderkrankengeldanspruches für gesetzlich Versicherte.

Ist ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer aufgrund des Betreuungsbedarfs eines erkrankten Kindes an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, erhält er auf Antrag grundsätzlich 10 Tage Kinderkrankengeld in Höhe von etwa 90 % seines Nettogehalts.

Dieser Anspruch besteht derzeit ausnahmsweise auch dann, wenn der Betreuungsbedarf aufgrund einer pandemiebedingten Schließung der Schule oder der Betreuungseinrichtung eintritt. Nach dem Referentenentwurf soll dieser Anspruch wie folgt weiter ausgeweitet werden:

  • Eltern können im Jahr 2021 nunmehr jeweils 30 Tage Kinderkrankengeld pro Elternteil und Kind beantragen, Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage.
  • Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch im Umfang von maximal 65 Arbeitstagen pro Elternteil, für Alleinerziehende liegt er bei maximal 130 Tagen.

Voraussetzungen hierfür sind, dass

  • der betroffene Elternteil als auch das Kind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und
  • keine weitere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann
  • und der Antragsteller infolge der Betreuungsverpflichtung einen Verdienstausfall erleidet. Dabei soll der Anspruch laut der Begründung im Referentenentwurf unabhängig davon bestehen, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

 

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Isabel Hexel

Isabel Hexel

PartnerinRechtsanwältinFachanwältin für Arbeitsrecht

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