Prozessführung und Schiedsgerichtsverfahren24.04.2026 Newsletter
BMJV legt Gesetzentwurf vor: Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
Das BMJV hat einen neuen Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Dieser greift Reformansätze aus den Zeiten der Ampel-Koalition auf, setzt aber auch neue Impulse. Insbesondere sieht er technikoffene Formvorgaben und eine Stärkung der englischen Sprache als Verfahrenssprache vor.
Die Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts auf Grundlage eines Eckpunktepapiers aus dem Jahr 2023 scheiterte. Noch bevor die Änderungen im Bundestag beraten werden konnten, zerbrach die Ampel-Koalition, was auch das Ende des laufenden Gesetzgebungsprozesses bedeutete.
Am 27. Januar 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen neuen Referentenentwurf (ZPO-E). Die darin vorgeschlagenen Reformen sollen den Schiedsstandort Deutschland maßgeblich stärken. Doch ist der Entwurf lediglich eine Neuauflage seines Vorgängers aus der Ampel-Koalition oder setzt er neue Impulse?
Ursprüngliches Eckpunkte-Papier aus 2023
In einer Beitragsserie (hier) hatten wir das Reformvorhaben der Ampel-Koalition beleuchtet. Einige der damals geplanten Änderungen hätten durchaus Erleichterungen in der Praxis versprochen. So war beispielsweise vorgesehen, Englisch als „lingua franca“ des internationalen Schiedsrechts zu stärken. Für staatliche Verfahren, die Schiedssachen betreffen, sollte demnach das Gebot, Beweismittel in deutscher Übersetzung vorzulegen, unter bestimmten Voraussetzungen entfallen oder die entsprechenden Verfahren sogar vollständig in englischer Sprache geführt werden dürfen.
Andere Reformvorhaben hätten hingegen eher geringen praktischen Mehrwert gehabt. So sollte die Zulässigkeit von Videoverhandlungen gesetzlich geregelt werden, obwohl die Verfahrensbeteiligten sich schon unter dem – damals wie heute – bestehenden Regime auf digitale Verhandlungen einigen können.
Neue Impulse 2026
Das BMJV ist weiterhin der Auffassung, dass Modernisierungen des deutschen Schiedsrechts erforderlich sind. Die nun vorgeschlagenen Änderungen sollen, wie das BMJV in seiner den Entwurf begleitenden Pressemitteilung betont, der voranschreitenden Digitalisierung und weiteren Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung tragen. Außerdem soll die Reform das im Jahr 2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz flankieren und Deutschland als Justizstandort attraktiver machen. Dies sind die zentralen Aspekte, die der Referentenentwurf angehen will:
1. Digitalisierung von Schiedsverfahren
Nach dem Referentenentwurf sollen Videoverhandlungen auch in Schiedssachen explizit möglich sein. In § 1047 Abs. 2 ZPO-E will der Gesetzgeber regeln, dass die mündliche Schiedsverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden kann. Hiervon sollen die Parteien jedoch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und dazu vorher angehört werden. Eine Videoverhandlung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Parteien soll nicht möglich sein. Damit soll ein Gleichlauf zwischen den Regelungen für staatliche Gerichte (namentlich § 128a ZPO) und Schiedsgerichte hergestellt werden. Die Regelung hat in erster Linie klarstellenden Charakter, denn Videoverhandlungen sind auf Wunsch der Parteien bereits jetzt möglich und zulässig – und in der Praxis in geeigneten Fällen auch schon lange weit verbreitet.
Ferner sieht der Entwurf in § 1054 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO-E vor, dass Schiedssprüche auch elektronisch erlassen werden dürfen, wenn sie durch die Mitglieder des Schiedsgerichts qualifiziert elektronisch signiert sind. Die Anbringung mehrerer elektronischer Signaturen in einem Dokument dürfte in der Praxis am einfachsten über Docusign oder ähnliche Dienste zu verwirklichen sein.
2. Dokumente und Verfahren in englischer Sprache
In internationalen Schiedsverfahren ist Englisch die Standardsprache. Für Annexverfahren vor deutschen Gerichten, etwa zur Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, gilt jedoch üblicherweise die Gerichtssprache Deutsch. Der Referentenentwurf sieht insofern Erleichterungen vor: Gemäß § 1063b ZPO-E sollen in deutschsprachigen Annexverfahren Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden können, ohne dass sie übersetzt werden müssen. Die Parteien können sogar in den eigentlich deutschsprachigen Annexverfahren auf Englisch verhandeln, wenn sie dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben (vgl. § 1063a Abs. 2 ZPO-E). Auch vor Commercial Courts sollen solche Annexverfahren – eine entsprechende Regelung in der jeweiligen Landesverordnung vorausgesetzt – geführt werden können, dann allerdings grundsätzlich in englischer Sprache (vgl. § 1063a Abs. 1 ZPO-E). Dabei solle es den Parteien aber unbenommen bleiben, durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung auch dort den Prozess in deutscher Sprache zu führen.
Auch Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsentscheidungen sollen künftig in englischer Sprache geführt werden können – allerdings nur dann, wenn das Ausgangsverfahren vor dem Commercial Court und auf Englisch geführt wurde, die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf Englisch ausdrücklich beantragt wird und der beim BGH zuständige Zivilsenat diesem Antrag stattgibt (vgl. § 1065 Abs. 3 ZPO-E).
Diese geplanten Maßnahmen sind als konsequente Fortsetzung der Neuregelungen im Justizstandortstärkungsgesetz gedacht und wollen zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Gerichte beitrage. Allerdings enthält der Entwurf wie dargestellt einige Ausnahmen von der Zulässigkeit englischsprachiger Verfahrensführung. Diese würden bewirken, dass internationale Parteien sich keineswegs darauf verlassen können, ein englischsprachiges Schiedsverfahren auch im staatlichen Annexverfahren bis zur letzten Instanz auf Englisch fortführen zu können.
3. Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen
Die Veröffentlichung von Schiedssprüchen ist bislang nicht durch die ZPO geregelt. In Anlehnung an Regelungen in einigen Schiedsordnungen sieht der Referentenentwurf vor, dass der Schiedsspruch – selbstverständlich nach Anonymisierung oder Pseudonymisierung – mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden darf (vgl. § 1054b Abs. 1 ZPO). Für Entscheidungen in den staatlichen Annexverfahren geht der Entwurf sogar einen Schritt weiter; er ordnet in § 1063a Abs. 3 ZPO-E ausdrücklich an, dass solche Entscheidungen dann, wenn sie von einem Commercial Court stammen, nicht nur veröffentlich werden können, sondern – anonymisiert – zu veröffentlichen sind.
Diese geplanten Änderungen dürften geeignet sein, die schiedsrechtliche Rechtsprechung in Deutschland transparenter zu gestalten. Auch wird so ein verlässlicher Rahmen für die Veröffentlichung von in Deutschland gefällten Schiedssprüchen geschaffen.
4. Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen
Der Referentenentwurf wagt erneut eine Anpassung der Formvorgaben von Schiedsvereinbarungen. Diese müssen gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO bislang in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument enthalten sein oder in einer Form vorliegen, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellt. Hierzu zählen nach derzeitiger Gesetzeslage namentlich Fernkopien und Telegramme. Eine Anpassung der Vorschrift an die gegenwärtige Lebenswirklichkeit ist also mehr als überfällig: Neben der weiterhin möglichen Schriftform sollen für Schiedsvereinbarungen nach § 1031 Abs. 1 ZPO-E künftig auch andere Formen zulässig sein, solange das genutzte Kommunikationsmittel es „ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen“. Die Autoren des Entwurfs dürften dabei insbesondere den Austausch von E-Mails oder Textnachrichten vor Augen gehabt haben, wie aus der Begründung des Entwurfs hervorgeht.
Die geplanten Änderungen sind allerdings auf den unternehmerischen Rechtsverkehr beschränkt – sobald ein Verbraucher an einer Schiedsvereinbarung beteiligt ist, ist eine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur beider Parteien erforderlich. An dieser bislang gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO geltenden Regelung möchte der Referentenentwurf nichts ändern.
Insgesamt ein Schritt in die richtige Richtung
Insgesamt setzen die Vorschläge des Referentenentwurfs die richtigen Impulse, um den Gesetzestext zu schiedsrichterlichen Verfahren an die Entwicklungen der Justizmodernisierung in anderen Bereichen anzupassen und schreiben die Ansätze aus dem Eckpunktepapier, das unter der Ampel-Koalition entstanden ist, konsequent fort. Zum Teil sind die angedachten Änderungen nur klarstellender Natur und dürften die Praxis kaum beeinflussen, oder sie setzen die Schritte zur Modernisierung nicht konsequent genug um.

