Steuerrecht18.08.2021 Newsletter

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das BVerfG entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist.

§ 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO wurde für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Der typisierte Zinssatz von jährlich 6 % erweise sich unter den nach Ausbruch der Finanzkrise veränderten tatsächlichen Bedingungen spätestens seit dem Jahr 2014 als evident realitätsfern. Insbesondere sei der Zinssatz von jährlich 6 % in dem sich verfestigenden Niedrigzinsniveau offensichtlich nicht mehr in der Lage, den durch eine späte Heranziehung zur Steuer entstehenden potenziellen Vorteil hinreichend abzubilden.

Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume sei dagegen nicht von einem derart verfestigten Niedrigzinsniveau auszugehen.

Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO bezieht sich sowohl auf Nachzahlungszinsen als auch auf Erstattungszinsen der Steuerpflichtigen.

Die Vorschrift gilt für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 bleibt es bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift.

Der Gesetzgeber ist nun aber verpflichtet bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die verlängerten Karenzzeiten im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie hinzuweisen. Für den Veranlagungszeitraum 2019 beginnt der Zinslauf/Verzinsungszeitraum am 1. Oktober 2021 während er für den Veranlagungszeitraum 2020 am 1. Juli 2022 beginnt (vgl. insoweit BMF-Schreiben vom 15. April 2021 sowie 20. Juli 2021; Art. 97 § 36 EGAO).

Soweit Zinsen für die o. g. Verzinsungszeiträume nach § 165 AO vorläufig festgesetzt worden sind, ist mit einer Änderung von Amts wegen zu rechnen. Ausgesetzte oder ruhende Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzungen dürften nach der Entscheidung des BVerfG kurzfristig wieder aufgenommen und dem BVerfG folgend entschieden werden. Dies gilt auch für die Zinsen zur Gewerbesteuer, die durch die zuständigen Gemeinden festgesetzt worden sind. Fraglich war insoweit jedoch, ob ein Widerspruch gegen die Zinsen zur GewSt suspensiv wirkt. Maßgeblich wäre hier § 80 VwGO; das OVG Lüneburg hatte eine entsprechende Wirkung bejaht.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des BVerfG.

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