Arbeitsrecht01.12.2020 Newsletter

Update: Kurzarbeitergeld in der Corona-Pandemie

Am 25. August 2020 hat sich die Regierungskoalition auf die Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezuges geeinigt. Die geplante Verlängerung sowie weitere aktuelle Änderungen sind ein Teil der Folgenbewältigungspolitik in der Corona-Pandemie, die nach durchlaufenem Gesetzgebungsverfahren zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Verlängerung der Bezugsdauer und der Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Pandemie für Unternehmen in Deutschland sind weiterhin erheblich. Die erzielte Einigung sieht daher vor, dass die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht auf zwölf Monate begrenzt bleibt, sondern auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet wird. Damit müssen Unternehmen trotz aktuellem Beschäftigungsmangel keine – in vielen Fällen wohl existenzbedrohende – Pause der Kurzarbeit einlegen.

Des Weiteren wird die gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Monat auf je 70 % bzw. 80 % sowie für Eltern auf je 77 % bzw. 87 % ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Diese Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Verlängerung des erleichterten Zugangs

Nach den Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld müssen aktuell mindestens 10 % der in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer – anstatt ursprünglich 1/3 der beschäftigten Arbeitnehmer – von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Darüber hinaus ist der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden derzeit keine Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Diese erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sollen ebenfalls für alle Arbeitnehmer, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Erstattung der Sozialbeiträge

Zur weiteren Entlastung der Arbeitgeber in der aktuellen Situation wurde zudem beschlossen, dass die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. In den letzten beiden Quartalen des Jahres 2021 werden die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für alle Arbeitnehmer, die bis zum 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, zur Hälfte erstattet. Allerdings ist eine vollständige Erstattung auch dann möglich, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierung stattfindet. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.

Weitere Änderungen

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten ebenso für Leiharbeitnehmer. Zeitarbeitsunternehmen können sich ebenfalls an die Agentur für Arbeit wenden und diese folgenmildernde Unterstützung in Anspruch nehmen.

Hinzuverdienste, welche aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung erzielt werden, bleiben anrechnungsfrei.

Schließlich soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 auch die Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Fazit

Die von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber können mit den neuen Verlängerungen ein wenig aufatmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen vorerst sicherstellen.

Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (BeschSiG) wird – gemeinsam mit den beiden Verordnungen zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung bzw. über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld – nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates am 27. November 2020 am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Nähere Informationen zum BeschSiG finden Sie unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeit-wird-verlaengert-1787352

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Anja Dombrowsky

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