Steuerrecht27.03.2020 Newsletter

Steuerliche Aspekte des „Remote-Arbeitens“ / Homeoffice

(Stand: 18. Mai 2020)

Wir möchten Ihnen im Folgenden einen Überblick über die steuerlichen Aspekte des "Remote-Arbeitens" im Homeoffice geben.

 

1. (Pauschaler) Werbungskostenabzug für Telefon- und Internetkosten durch den Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung erkennt für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis pauschal bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 EUR monatlich, als Werbungskosten an. Hiervon umfasst sind sowohl Grundgebühren für Internet- und Telefonanschluss als auch die Verbindungsentgelte. Eine Flatrate kann demnach auch insgesamt zu 20 % abgezogen werden (R 9.1 Abs. 5 LStR).

In Zeiten erhöhter beruflicher Nutzung, bspw. bei Homeoffice-Tätigkeit, können ggf. höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn dies anhand geeigneter Unterlagen begründet werden kann (R 9.1 Abs. 5 S. 2 LStR). Denkbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere eine Auflistung über die Tage, an dem der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig war. Bestenfalls erfolgt zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitgebers.

Bei privat angeschafften Endgeräten, die nicht nur unwesentlich beruflich genutzt werden, kann ohne weiteres von einer hälftigen beruflichen Nutzung ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 19. 2. 2004 - VI R 135/01, BStBl. II 2004, 958). Demnach können auch die Anschaffungskosten hierfür zur Hälfte über drei Jahre verteilt als Werbungskosten abgezogen werden.

 

2. Auslagenerstattung für Telefon- und Internetkosten durch den Arbeitgeber

Alternativ zum Werbungskostenabzug ist über § 3 Nr. 50 EStG eine steuerfreie Auslagenerstattung durch den Arbeitgeber denkbar. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie für den Werbungskostenabzug (R 3.50 Abs. 2 S. 4 LStR: pauschal 20 %, höchstens 20 EUR pro Monat; höhere Erstattung nur bei konkreter Darlegung). Den Arbeitnehmern steht es frei, im Rahmen der Steuererklärung einen höheren Werbungskostenabzug geltend zu machen. Dies erfordert jedoch auch den Nachweis einer höheren beruflichen Nutzung. Die erklärten höheren Kosten werden dann um die steuerfreie Auslagenerstattung gemindert (R 9.1 Abs. 5 S. 6 LStR). Unterbleibt eine Geltendmachung durch den Arbeitnehmer, dürfte durch die Finanzverwaltung unterstellt werden, dass in Höhe der steuerfreien Auslagenerstattung tatsächliche Werbungskosten entstanden sind.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber auch ohne weitere Prüfung des beruflichen Umfangs die Kosten für den Internetzugang erstatten und mit 25% pauschal zu seinen Lasten versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Bis zu einem Betrag von 50 EUR reicht hierfür eine Erklärung des Arbeitnehmers aus. Auch bis zu dieser Höhe erfolgt keine Anrechnung auf die Werbungskosten des Arbeitnehmers (R 40. 2 Abs. 5 S. 12 LStR)

 

3. Telearbeitsplatz / Anteilige Wohnungskosten

Wegen der gegenwärtigen besonderen Umstände kommt zudem in Betracht, dass es Arbeitnehmern unter weiteren Voraussetzungen möglich sein könnte, für die Dauer der Homeoffice-Tätigkeit und „Schließung“ des Büros Werbungskosten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer geltend zu machen. Grundsätzlich ist ein Abzug von Arbeitszimmerkosten nicht möglich, wenn ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Steht dieser Arbeitsplatz allerdings wegen „Gesundheitsgefahr“ nicht zur Verfügung, können die Kosten für das („räumlich getrennte“) häusliche Arbeitszimmer jedoch für die Monate der Nutzung während der gefahrenbedingten Büroschließung bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR im Jahr geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BStBl. II 2014, S. 674; BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017, BStBl. I 2017, S. 1320, Rn. 17).

Aus unserer Sicht sollte dies auch für die derzeit relevanten Fälle gelten, in denen zur Vermeidung der weiteren Ausdehnung des Corona-Virus eine Heimarbeit behördlich oder durch den Arbeitgeber angeordnet wird.

Bei Geltendmachung solcher Kosten in der Einkommensteuererklärung 2020 sollte eine kurze Erläuterung mit Verweis auf das Corona-Virus und das vorgenannte BMF-Schreiben beigefügt werden.

Sofern aus einem Eigenheim heraus gearbeitet wird, könnte die Geltendmachung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer im Falle eines Verkaufs der Immobilie negative steuerliche Konsequenzen haben. Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren erworben und (mit Gewinn) wieder veräußert, droht eine anteilige Besteuerung des Veräußerungsgewinns bezogen auf das Arbeitszimmer. Die Finanzgerichte vertreten hierzu aktuell unterschiedliche Auffassungen, jedoch ist zu dieser Thematik derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof unter anhängig (Az. IX R 27/19). Falls man eine lukrative Veräußerung des Eigenheims in absehbarer Zeit für möglich hält, sollte man daher ggf. auf die Geltendmachung des Arbeitszimmers in der Steuererklärung verzichten.

 

4. Unentgeltliche Gestellung mobiler Endgeräte oder PCs

Die private Nutzung der durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten mobilen Endgeräte (Smartphone, Tablet, Notebook oder PC) ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

Sollen die mobilen Endgeräte, PCs oder andere Geräte für den Internetzugang den Arbeitnehmern übereignet werden, könnte der geldwerte Vorteil pauschal in Höhe von 25 % durch den Arbeitgeber besteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 1 EStG).

 

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Marc Krischer<br/>LL.M.

Marc Krischer
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