Arbeitsrecht27.07.2020 Newsletter

Handlungsbedarf bei Kurzarbeitergeld – Möglichkeit zur Umdeutung der Kurzarbeiteranzeige auf einzelne Betriebsabteilungen bis 31. Juli 2020

Viele Unternehmen, die im Zuge der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angemeldet haben, stehen zurzeit vor der Aufgabe, schrittweise und möglicherweise begrenzt auf einzelne Abteilungen wieder in den Normalbetrieb überzugehen. Um diesen Übergang für die Arbeitgeber einfacher zu gestalten, hat die Bundesagentur für Arbeit („BA“) eine Regelung getroffen, nach der Arbeitgeber bis zum 31. Juli 2020 einmalig die Möglichkeit haben, ihre ursprüngliche Anzeige des Arbeitsausfalls für den Gesamtbetrieb auf einzelne Betriebsabteilungen umdeuten zu lassen.

Zu Beginn der Corona-Pandemie waren zahlreiche Unternehmen in großem Maße und über viele Abteilungen hinweg von einem Arbeitsausfall betroffen. Die Entwicklung der Situation war für die Arbeitgeber nicht vorhersehbar und die BA war aufgrund von massenhaften Anfragen zur Kurzarbeit überlastet, so dass eine ausführliche Beratung der Arbeitgeber zur Einführung der Kurzarbeit kaum möglich war. In dieser Situation hat sich für viele Unternehmen eine zentrale Bearbeitung des Themas im Unternehmen und die Anzeige des Arbeitsausfalls bezogen auf den gesamten Betrieb angeboten.

Nach den Regelungen zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld ist für den Bezug von Kurzarbeitergeld unter anderem erforderlich, dass mindestens 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind. Durch eine zunehmende Normalisierung des Geschäftsablaufs und Reduzierung von Kurzarbeit kann es daher sein, dass der Grenzwert von 10 % bezogen auf den gesamten Betrieb nicht mehr erreicht wird. Um zu verhindern, dass für den gesamten Betrieb der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht mehr beantragt werden kann, bietet sich daher eine Umstellung der Anzeige auf einzelne Betriebsabteilungen, die weiterhin von Kurzarbeit betroffen sind, an.

Eine solche Umstellung der ursprünglichen Anzeige vom Gesamtbetrieb auf ein oder mehrere Betriebsteile und umgekehrt ist grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr müsste eine neue Anzeige bezogen auf die Betriebsabteilung/en gestellt werden. Dies ist nicht nur zeitintensiv und mit einem hohen organisatorischen Arbeitsaufwand für den Arbeitgeber verbunden. Dadurch würde jedoch auch der Bezugszeitraum der ursprünglichen Anzeige für den Gesamtbetrieb unterbrochen und ein neuer Bezugszeitraum für die betroffenen Betriebsabteilungen könnte erst nach einer Wartefrist von drei Monaten beginnen (vgl. § 104 Abs.3 SGB III).

Angesichts der dargestellten durch die Pandemie bedingten Sondersituation bietet die BA für Arbeitgeber nun einmalig die Möglichkeit, eine ursprünglich für den Gesamtbetrieb eingereichte Anzeige formlos durch Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen BA zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umzudeuten.

Eine Umdeutung kommt unter Beachtung folgender Punkte in Betracht:

  • Die ursprüngliche Anzeige muss aufgrund der krisenhaften Situation infolge der Corona-Pandemie in den Monaten März 2020, April 2020 oder Mai 2020 eingereicht worden sein.
  • Formal bedarf es keiner neuen Anzeige, sondern lediglich einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen BA. Es sollte schnellstmöglich Kontakt zu der zuständigen BA aufgenommen werden, wobei aus Beweisgründen eine schriftliche oder elektronische Erklärung entsprechend der Form einer Anzeige nach § 99 Satz 1 SGB III erfolgen sollte.
  • Die BA entscheidet dann jeweils im Operativen Service, ob im Einzelfall eine Umdeutung zugelassen wird.
  • Eine Umdeutung kann nur einmalig erfolgen und die Erklärung zur Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 bei der zuständigen BA eingegangen sein.
  • Im Falle einer Umdeutung gilt die für den Gesamtbetrieb anerkannte Bezugsdauer für die Betriebsabteilung/en weiter. Für die von der Umdeutung ausgenommenen Betriebsabteilungen wird die Bezugsdauer hingegen unterbrochen, so dass eine erneute Anzeige eines Arbeitsausfalls für diese Abteilungen erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder möglich wäre (§ 104 Abs.3 SGB III).

Unternehmen, die ursprünglich für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit eingeführt haben sollten daher prüfen, ob der Mindestausfall von 10 % aktuell oder in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt werden wird und sich daher eine Umdeutung auf einzelne Betriebsabteilungen lohnt. Da die günstige Gelegenheit der Umdeutung nur einmalig möglich ist, sollten bei der Prüfung auch Betriebsabteilungen in den Blick genommen werden, in denen in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte.

Zurück zur Übersicht

Anja Dombrowsky

Anja Dombrowsky

PartnerinRechtsanwältin

Bockenheimer Landstraße 2-4
60306 Frankfurt am Main
T +49 69 707968 184
M +49 151 1164 8694

E-Mail