11.09.2020 Newsletter

Datenschutzkonferenz: Hohe Hürden für Videoüberwachung im Einzelhandel

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das zentrale Gremium der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, hat sich in einer Orientierungshilfe vom 3. September 2020 zu den Grenzen einer datenschutzkonformen Videoüberwachung geäußert. Die DSK präzisiert in dem Papier die Grundsätze, die der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) zu diesem Thema in seinen Leitlinien 3/2019 abgesteckt hatte.

Im Detail legt sie die Leitlinien des EDSA jedoch äußerst streng aus. So sei eine Speicherung des Videomaterials regelmäßig nur in Ausnahmefällen über einen Zeitraum von 72 Stunden hinaus zulässig. Auch bei Vermögensdelikten wie etwa Diebstahl lasse sich innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen feststellen, ob eine Sicherung des Materials notwendig sei. Nur in Ausnahmefällen könnten längere Speicherfristen gerechtfertigt werden, die in der Regel nicht mit internen Arbeitsabläufen begründbar seien. Interessant sind auch die Aussagen der DSK zur Videoüberwachung in Bereichen, zu denen nur Arbeitnehmer Zutritt haben (z.B. Lagerräume). Dort könne eine Videoüberwachung nur im Fall des konkreten Verdachts einer Straftat eines eng umgrenzten Personenkreises zulässig sein.

Die strenge Auslegung der DSK dürfte gerade Unternehmen im Einzelhandel vor Probleme stellen. Denn in der Regel kann nicht alle 1-2 Tage eine Inventur durchgeführt werden, sodass häufig längere Speicherfristen notwendig sind. Aufgrund der potenziell enormen Bußgelder (20 Millionen EUR oder bis zu 4% des weltweiten Konzernumsatzes), die für Verstöße gegen die DSGVO verhängt werden können, raten wir die Orientierungshilfe zum Anlass zu nehmen, eingesetzte Überwachungsanlagen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei können – gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – durchaus auch längere Speicherfristen gerechtfertigt werden. Wir beraten Sie gerne bei der konkreten Umsetzung.

 

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Dr. Marc Hilber<br/>LL.M. (Illinois)

Dr. Marc Hilber
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