Steuerrecht20.04.2021 Newsletter

Update: Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals

Der Bundestag hat am 21. April 2021 eine Reform der Grunderwerbsteuer beschlossen. Diese bringt eine Absenkung der Mindestbeteiligungsschwelle und eine Verlängerung der Haltefristen mit sich. Auch bei Anteilseignerwechseln bei Kapitalgesellschaften kann nun Grunderwerbsteuer anfallen. Gänzlich neu ist die Einführung einer Börsenklausel. Bereits jetzt informieren wir Sie über diese und weitere Neuerungen und deren Bedeutung für die Praxis – insbesondere für bereits laufende Transaktionen.  

Eine Reform der Grunderwerbsteuer war seit Juli 2018 immer wieder Thema in der Politik. Im Mai 2019 legte das Bundesministerium der Finanzen einen konkreten Referentenentwurf vor. Nachdem die politischen Lager lange um die Details gerungen haben, konnte man sich kürzlich im Finanzausschuss des Bundestages auf einen Entwurf einigen, der nun vom Bundestag beschlossen wurde. Eine Zustimmung des Bundesrates könnte zeitnah erfolgen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst:

Absenkung der Mindestbeteiligungsschwelle auf 90 % und Verlängerung der Haltefristen auf grundsätzlich 10 Jahre

Bei einem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften (Share Deal) erfolgte eine Besteuerung nach dem GrEStG bislang nur in folgenden Fällen: Wenn entweder 95 % der Anteile oder der wirtschaftlichen Kontrolle an der grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt wurden oder der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren um mindestens 95 % wechselte.

Diese Quote soll nun von 95 % auf 90 % abgesenkt werden. Zugleich ist eine Ausdehnung der Haltefrist von fünf auf zehn Jahre vorgesehen. Auch die Haltefristen der §§ 5, 6 GrEStG, bei deren Einhaltung der Erwerb von Grundstücken im Verhältnis zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter privilegiert ist, sollen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Grunderwerbsteuer bei Anteilseignerwechseln bei Kapitalgesellschaften

Des Weiteren soll ein neuer Absatz 2b in § 1 GrEStG aufgenommen werden. Dieser soll auch Gesellschafterwechsel bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwerfen, sofern innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen. Irrelevant ist dabei, ob sich der Gesellschafterbestand dadurch unmittelbar oder mittelbar ändert.  

Einführung einer Börsenklausel

Im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung enthält der nun beschlossene Gesetzesentwurf die viel diskutierte Börsenklausel in Gestalt des § 1 Absatz 2c GrEStG. Hiernach sollen bestimmte Übertragungen von Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften außer Betracht bleiben, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an einer anerkannten Börse erfolgt. Dies soll eine übermäßige Besteuerung börsennotierter Kapitalgesellschaften verhindern.

Ermäßigung der Grunderwerbsteuer: Neufassung von § 6 Abs. 4 GrEStG

Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Grundstück, kann die Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 4 GrEStG des Entwurfs ermäßigt werden. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Gesellschafter zuvor mindestens 15 Jahre an der Gesellschaft beteiligt war, es sei denn, der vorherige Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft hat bereits Grunderwerbsteuer ausgelöst (insbesondere nach § 1 Abs. 2a GrEStG).

Für die Praxis

Nach derzeitigem Stand ist ein Inkrafttreten und eine Anwendung der Neuregelungen zum 1. Juli 2021 geplant. Sofern grunderwerbsteuerlich relevante Transkationen bereits avisiert sind, ist daher zu empfehlen diese noch zügig – vor der Anwendbarkeit der Vorschriften – umzusetzen.

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Dr. Gunnar Knorr

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Hanjo Prondzinski

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