Commercial / Vertriebsrecht06.12.2022 Newsletter

Reminder zum Jahresende: Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs könnte bald verjähren

Für Unternehmer ist es ein lästiges Thema: Der ausscheidende Handelsvertreter verlangt die Erteilung eines Buchauszugs.

Erst kürzlich ist von der Rechtsprechung entschieden worden, dass Unternehmer bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Bucheinsicht – zur Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des erteilten Buchauszugs –  keine Unterlagen erst noch erzeugen müssen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.04.2022 – 26 Sch 1/22, juris). Denn der Unternehmer ist nicht verpflichtet, für die Einsichtnahme zusätzliche Unterlagen zu erstellen, die es vorher nicht gab. Gleiches gilt für die Beschaffung von nicht vorrätigen Daten und Unterlagen bei Dritten. Da diese Entscheidung nur den Anspruch auf Bucheinsicht betrifft, bleibt es dabei, dass die Erstellung eines Buchauszugs „auf der ersten Stufe“ Kapazitäten frisst. Dies beobachten wir häufig in unserer täglichen Praxis.

Doch es gibt eine Einrede, an die Sie gerade gegen Jahresende denken sollten, nämlich die Einrede der Verjährung. Auf die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs finden die allgemeinen Verjährungsvorschriften Anwendung – d.h. der Anspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Es war viele Jahre streitig, wann diese Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Diskutierte Zeitpunkte waren dabei insbesondere das Ende des Jahres, in dem der Handelsvertreter vom Unternehmer die vollständige Abrechnung erhielt oder des Jahres, auf welches sich der Anspruch auf Buchauszug bezog.  

Dieser Diskussion hat der BGH zwischenzeitlich ein Ende bereitet (BGH, Urt. v. 03.08.2017 – VII ZR 32/17, juris). Der BGH hat entschieden, dass die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs am Ende des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Provisionsabrechnung erteilt hat. Der Clou dabei ist insbesondere: Die Abrechnung muss nicht vollständig sein und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfassen. Der BGH hat ausgeführt, dass andernfalls der eigentliche Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs leerliefe. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist außerdem nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter den Anspruch geltend macht. Aber Vorsicht, sofern der Unternehmer keine Abrechnung erteilt bzw. diese verweigert, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.

Außerdem gilt, dass der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs am Provisionsanspruch „hängt“. Er ist ein Hilfsanspruch. Das bedeutet, dass er gegenstandslos wird, wenn der Provisionsanspruch selbst bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Praxistipp:

Wenn Sie sich aktuell in einer Auseinandersetzung mit einem Ihrer ausscheidenden Handelsvertreter befinden, sollten Sie ihm aus rein verjährungsrechtlicher Sicht noch dieses Jahr die abschließende Abrechnung erteilen und sie nicht auf das neue Jahr schieben. So kommen Sie der Verjährung der Ansprüche des Handelsvertreters zügiger näher.

Sollten Sie sich schon länger in einer Auseinandersetzung befinden, denken Sie kommendes Jahr daran, zu prüfen, ob der ausscheidende Handelsvertreter den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs noch durchsetzen kann.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Beratungsbedarf haben!

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Dr. Anna-Gesine Lock

Dr. Anna-Gesine Lock

Junior PartnerinRechtsanwältin

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