Vergaberecht / Öffentliches Wirtschaftsrecht13.05.2026 Newsletter
Neues Vergabebeschleunigungsgesetz: Weitreichende Änderungen für öffentliche Vergaben ab Juli 2026
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz soll das öffentliche Auftragswesen ab dem 1. Juli 2026 umfassend reformiert und beschleunigt werden. Das Gesetz sieht unter anderem höhere Wertgrenzen für Direktaufträge, erleichterte Vergabeverfahren, neue Ausnahmen bei Großprojekten sowie stärkere Berücksichtigung von Innovation, digitaler Souveränität und Nachhaltigkeit vor. Gleichzeitig werden zentrale Änderungen im vergaberechtlichen Rechtsschutz eingeführt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ordnet deren praktische Auswirkungen für Auftraggeber und Unternehmen ein.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) setzt der Gesetzgeber wesentliche Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Im Mittelpunkt stehen eine Anhebung der Wertgrenzen, Entlastungen bei Eignungsnachweisen sowie die Vereinfachung und Beschleunigung des Vergabe- und Rechtsschutzverfahrens. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt. Das Inkrafttreten ist – nach Verkündung – zum 1. Juli 2026 geplant.
Die zentralen Änderungen des Gesetzes im Überblick:
1. Eingeschränkte Ausschreibungspflicht, Wertgrenzen und weniger Registerabfragen
Das Vergabebeschleunigungsgesetz führt einerseits zu einer eingeschränkten Pflicht zur europaweiten Ausschreibung, für oberste und obere Bundesbehörden durch die Anhebung der Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und andererseits zu einer verstärkt zulässigen öffentlich-öffentlichen Kooperation. Darüber hinaus werden die Bereichsausnahmen des § 107 Absatz 2 S. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug auf die Schaffung militärischer Infrastruktur sowie in den Bereichen Cybersicherheit und digitaler Souveränität ergänzt.
Die Bundeshaushaltsordnung wird so geändert, dass Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto künftig per Direktauftrag ohne förmliches Vergabeverfahren vergeben werden können. Dabei sollen die Auftraggeber unterschiedliche Unternehmen berücksichtigen und die allgemeinen Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit und Transparenz sind weiterhin zu beachten.
Außerdem wird die Grenze für die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters und für Meldungen an die Vergabestatistik auf 50.000 Euro angehoben. Unterhalb dieser Grenze können Auftraggeber das Register und die Statistik freiwillig nutzen.
2. Losvergabe und Großprojekte: neuer § 97a GWB
Gemäß dem neuen § 97a GWB sollen öffentliche Aufträge grundsätzlich in mehrere Lose aufgeteilt werden. Damit bleibt die bisherige, mittelstandsfreundliche Struktur im Kern erhalten. Auch die bekannten Ausnahmen, etwa aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen, bleiben bestehen.
Neu hinzugekommen ist eine Ausnahme für große Infrastrukturprojekte, insbesondere solche aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ oder der Verkehrsinfrastruktur. In diesen Fällen kann von der Losvergabe abgewichen werden, wenn die Aufteilung in Lose eine schnelle Umsetzung nachweislich verhindern würde und die Dringlichkeit nicht vom Auftraggeber verursacht wurde. Betroffen sind Aufträge mit einem geschätzten Wert von mindestens dem Doppelten der EU-Schwellenwerte.
Bei Gesamtvergaben kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Die neuen Abweichungsmöglichkeiten sollen bis zum 30. September 2027 ausgewertet werden.
3. Förderung von KMU und jungen Unternehmen
Die Stellung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie junger Unternehmen wird an mehreren Punkten gezielt gestärkt. Bei der Ausgestaltung von Vergabeverfahren sollen ihre besonderen Ausgangsbedingungen stärker einfließen, insbesondere bei den Eignungsanforderungen, den verlangten Nachweisen und der Auswahl der Unternehmen, die ein Angebot abgeben dürfen. Zugleich wird klargestellt, dass junge Unternehmen auch alternative Nachweise verwenden können, wenn klassische Referenzen noch nicht in ausreichendem Umfang vorliegen.
4. Digitale Souveränität, Innovation und klimafreundliche Beschaffung
Daneben rückt der Gesetzgeber strategische Beschaffungsziele stärker in den Blick. Aspekte der digitalen Souveränität wie Interoperabilität, Datenlokalisierung und IT-Sicherheit können künftig ausdrücklich als Zuschlagskriterien herangezogen werden. Innovationen sollen unter anderem dadurch gefördert werden, dass Nebenangebote eine größere Rolle spielen. So sind Auftraggeber nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vergabeverordnung (VgV) zukünftig verpflichtet, ausdrücklich festzulegen, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind. Zudem können umweltbezogene, soziale sowie Qualitäts- und Innovationsaspekte bereits in der Markterkundung berücksichtigt werden. Schließlich wird die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB so angepasst, dass bis zum 30. Juni 2027 verbindliche Mindeststandards für eine klimafreundliche Beschaffung festgelegt werden können, insbesondere für emissionsarm hergestellten Stahl und Zement.
5. Beschleunigter und digitalisierter Rechtsschutz
Die Rechtsschutzverfahren im oberschwelligen Vergaberecht sollen deutlich beschleunigt werden. Als zentrale Änderung entfällt künftig die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Nachprüfungsantrags. Dies wurde im Vorfeld von vielen Seiten stark kritisiert. In der Beschwerdeinstanz bleibt dem unterlegenen Bieter in vielen Fällen lediglich ein möglicher Schadensersatz.
Die Digitalisierung und Beschleunigung von Vergabenachprüfungsverfahren betreffen außerdem die Aktenübermittlung und -einsicht sowie die Verfahrensführung. Darüber hinaus können Verfahrensentscheidungen in größerem Umfang als bisher durch den Vorsitzenden oder einen hauptamtlichen Beisitzer getroffen werden. Bei offensichtlichem Missbrauch entfällt zudem die Antragsbefugnis.
6. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz verbindet höhere Wertgrenzen und eine verfahrensrechtliche Beschleunigung mit einer gezielten Förderung kleineren und mittleren Unternehmen sowie einer stärkeren Ausrichtung auf Innovation, Digitalisierung und digitale Souveränität. Zugleich werden erste Weichen für eine klimafreundlichere öffentliche Beschaffung gestellt.
Für Auftraggeber bedeutet dies, dass sie ihre Vergabestrategien, internen Abläufe und Dokumentationsstandards überprüfen und an die neuen Spielräume anpassen sollten. Dazu gehört insbesondere der bewusste Umgang mit Direktaufträgen bis 50.000 Euro, die Nutzung der erweiterten Möglichkeiten bei der Losbildung und die frühzeitige Einbindung strategischer Ziele wie Innovation, digitale Souveränität und Nachhaltigkeit in die Verfahrensgestaltung.
Unternehmen sind gut beraten, ihre Angebots- und Beteiligungsstrategien ebenfalls frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen auszurichten. Dies umfasst beispielsweise die Vorbereitung standardisierter Unterlagen, die Nutzung der verbesserten Zugangsmöglichkeiten für KMU und junge Unternehmen sowie die klare Darstellung digitaler, innovativer und klimafreundlicher Leistungsmerkmale im Angebot.
Insgesamt bleibt der große Wurf aus, was jedenfalls im Oberschwellenbereich jedenfalls auch dem gesteckten europäischen Rechtsrahmen geschuldet sein dürfte, der auf EU-Ebene derzeit einer Reform unterzogen wird.
Der Rechtsschutz bleibt ein wichtiges Instrument zur Kontrolle von Vergabeentscheidungen. Die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde dürfte zwar eine gewisse Beschleunigung mit sich bringen, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und im Hinblick auf eine gewünschte Vereinheitlichung der Rechtsprechung jedoch fragwürdig. Auftraggeber müssen abwägen, in welchem Umfang sie im Falle eines Obsiegens die Zuschlagsmöglichkeit nutzen und damit ein mögliches Schadensersatzrisiko eingehen.
