Handel und Konsumgüter, Maschinen- und AnlagenbauÖffentliches Wirtschaftsrecht / Handel, Vertrieb und Logistik29.06.2026 Pressemitteilungen
Die neue EU-Verpackungsverordnung: Das müssen Unternehmen ab August 2026 beachten
Die PPWR beschäftigt Unternehmen bereits seit ihrer Verkündung Anfang 2025. Vor allem die Bestimmung der Rollen der einzelnen Beteiligten in der Lieferkette dürfte viele Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Ab dem 12. August 2026 findet die PPWR nun in vielen Teilen Anwendung. Insbesondere in komplexen Lieferketten mit zahlreichen Akteuren ist eine trennscharfe Abgrenzung schwierig. Hinzu kommen zusätzliche Unsicherheiten durch das gestaffelte Inkrafttreten der Bestimmungen der PPWR.
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) enthält umfassende Regelungen zum Verpackungsdesign, zu Stoffvorgaben, zu Kennzeichnungspflichten, zum Lebenszyklus von Verpackungen sowie zur erweiterten Herstellerverantwortung. Ziel der Verordnung ist es, die bislang vielfältigen europäischen Vorgaben zu harmonisieren, sodass künftig einheitliche Regelungen für Verpackungen auf europäischer Ebene gelten. Aufgrund ihrer komplexen Vorgaben und der Differenzierung zwischen verschiedenen Wirtschaftsakteuren – Hersteller, Erzeuger, Importeur, Händler etc. – stellt die Umsetzung der PPWR für zahlreiche Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar.
EU-Verpackungsverordnung gilt ab 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Staaten
Die am 11. Februar 2025 in Kraft getretene PPWR findet ab dem 12. August 2026 in vielen Teilen Anwendung. Betroffen sind solche Pflichten, für die die PPWR nicht ausdrücklich ein späteres Inkrafttreten vorsieht. Insbesondere gelten ab diesem Zeitpunkt bestimmte Stoffbeschränkungen, darüber hinaus müssen die Erzeuger mit der Datensammlung für Konformitätserklärungen nach der PPWR beginnen und Vorgaben hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit von Verpackungen berücksichtigen. Die weiteren Verpflichtungen treten anschließend schrittweise und gestaffelt in Kraft.
Besonders hervorzuheben ist, dass für einige Verpflichtungen der Erlass weiterer EU-Rechtsakte abhängt. So gelten beispielsweise die Kennzeichnungspflichten nach Art. 12 der PPWR entweder ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten eines entsprechenden Durchführungsrechtsakts der EU. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen fortlaufend weitere EU-Rechtsakte im Zusammenhang mit der PPWR beobachten müssen.
Komplexe Lieferketten – die Tücken der PPWR
Die PPWR sieht Verpflichtungen für eine Vielzahl unterschiedlicher Wirtschaftsakteure vor. Bereits in weniger komplexen Lieferketten ist es oftmals nicht einfach, die jeweiligen Rollen und die damit korrespondierenden Pflichten anhand abstrakter Definitionen einzuordnen. Besonders herausfordernd sind Konstellationen, in denen mehrere beteiligte Akteure grundsätzlich dieselbe Verpflichtung erfüllen müssen und sich daher die Frage stellt, welche Pflicht vorgeht. In manchen Fällen lassen sich hierzu aus dem Verordnungstext oder den Erwägungsgründen Rückschlüsse ziehen, sodass sich etwaige Konflikte in der Regel auflösen lassen.
Es gibt aber Konstellationen, die sich nicht ohne weiteres zweifelsfrei klären lassen. Die Szenarien sind dann für Unternehmen unbefriedigend – entweder mögliche Verstöße gegen die PPWR riskieren oder Pflichten erfüllen, die sie möglicherweise gar nicht (primär) treffen. So betrifft z. B. eine möglicherweise in komplexen Lieferketten auftretende Konstellation das Verhältnis von Importeur und Erzeuger, wenn der Erzeuger im Sinne der Verordnung in der EU ansässig ist, ein anderer Akteur jedoch die erstmalige Einführung auf den EU-Markt übernimmt. Wie beide Rollen dann zueinander stehen, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der PPWR, mit möglicherweise erheblichen Folgen für weitere (Hersteller)Pflichten der Akteure.
Schwierigkeiten sind auch dann vorprogrammiert, wenn die Rollenzuordnung nach der PPWR nicht mit der tatsächlichen Rolle in der Lieferkette in Einklang zu bringen ist. Das kann etwa Auskunftsansprüche betreffen, wenn der Lieferant eines Erzeugers im Sinne der PPWR nicht über die erforderlichen Informationen verfügt, weil er die Verpackung nicht physisch hergestellt hat, sondern lediglich weitergibt.
Ausblick und Empfehlungen
Die PPWR bleibt für Unternehmen ein Unsicherheitsfaktor. Höchste Priorität hat daher, die weiteren Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und insbesondere einen Blick auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu haben. Diese können bestehende Verpflichtungen modifizieren und sich zudem auf den Zeitplan für das Inkrafttreten einzelner Pflichten auswirken.
Im Hinblick auf die Rollenbestimmung nach der PPWR ist es Unternehmen dringend zu empfehlen, offene Fragen zeitnah zu klären, welche Rolle ihnen selbst und gegebenenfalls ihren Geschäftspartnern bei der Erfüllung der Pflichten in unterschiedlichen Szenarien zukommt. Hier ist auch daran zu denken, vertragliche Regelungen in Bezug auf die Pflichtenerfüllung und etwaige Auskunftsansprüche aufzunehmen.
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