Private Clients07.03.2023 Newsletter

BFH: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das erste Urteil zur Besteuerung von virtuellen Währungen veröffentlicht. Mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2023 stellt er klar, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert und damit im Jahr 2017 Gewinne in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro erzielt. Das Finanzamt setzte auf diese Gewinne Einkommensteuer in Höhe von 1,4 Millionen Euro fest, woraufhin der Anleger Klage beim Finanzgericht erhob. Die Klage ist nun beim BFH gescheitert. Dieser hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne bejaht und damit die vorangegangene Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urt. v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) bestätigt.

Virtuelle Währungen stellen nach Auffassung des BFH immaterielle Wirtschaftsgüter und damit „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG dar, sodass der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig ist. Außerdem ist die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein vom Kläger behauptetes „strukturelles Vollzugsdefizit“ vor, da es keine Indizien dafür gibt, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass einzelne Steuerpflichtige ihre Profite aus dem Handel mit Kryptowährungen dennoch vor dem Fiskus verschleiern, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Im Ergebnis stellt die Entscheidung des BFH keine neuen Leitlinien für die ertragsteuerliche Behandlung von privaten Verkäufen von Kryptowährungen auf, es stützt jedoch erstmalig höchstrichterlich die bereits von den Finanzgerichten (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2021 – 5 K 1996/19) sowie von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001) zu diesem Thema.

Privatpersonen, die innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr virtuelle Währungen mit Gewinn verkaufen, müssen diesen versteuern. Gewinne nach Ablauf dieser Jahresfrist sind hingegen steuerfrei. Private Krypto-Anleger sind daher gut beraten, wenn sie Geduld üben und die virtuellen Währungen vor Verkauf mindestens ein Jahr halten. Sind die Einheiten einer virtuellen Währung jedoch Betriebsvermögen, sind die Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen, und zwar unabhängig von der Jahresfrist, wie sie bei Veräußerungen aus dem Privatvermögen heraus gelten würde.

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Jan Mohrmann

Jan Mohrmann

PartnerRechtsanwaltSteuerberaterDiplom-Finanzwirt (FH)

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