Syndikusrechtsanwälte als Verpflichtete nach dem GwG

Lange Zeit war ungeklärt, in welchem Rahmen Syndikusrechtsanwälte Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind. Zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber dann den neuen § 10 Abs. 8a GwG – der den Syndikus erstmals ausdrücklich als Verpflichteten nennt – eingeführt und damit klargestellt, dass auch Syndici Adressaten von geldwäscherechtlichen Pflichten sind. Über die genaue Reichweite der Pflichten des Syndikus besteht allerdings in vielen Punkten weiterhin Unklarheit. Betroffene Unternehmen und Syndici sollten ihre konkreten Pflichten nach dem GwG möglichst zeitnah prüfen, um Bußgelder wegen Verstößen gegen GwG-Pflichten zu vermeiden.

Verpflichtete Syndici

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG zählen u. a. Rechtsanwälte zu den geldwäscherechtlich besonders verpflichteten Personen, sofern sie im Rahmen der in der Vorschrift genannten Arten von Mandaten (sog. Kataloggeschäfte) beraten. Das umfasst auch Unternehmensjuristen mit (Syndikus-)Anwaltszulassung. Voraussetzung ist auch bei ihnen, dass ein Kataloggeschäft im Sinne der Vorschrift vorliegt. Hierzu gehört insbesondere die Mitwirkung am Kauf oder Verkauf von Immobilien (Immobilienrecht), bei der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermögen (Finanz- und Kapitalmarktrecht), bei der Gründung von Gesellschaften, beim Kauf und Verkauf von Gewerbebetrieben (Corporate/M&A) sowie die Hilfeleistung in Steuersachen (Steuerrecht). Nach dem Verständnis der Rechtsanwaltskammern als zuständigen Aufsichtsbehörden soll jedes auch nur mittelbare Mitwirken an einem solchen Kataloggeschäft die GwG-Pflichten begründen, auch wenn die konkrete Leistung selbst keinen Katalogtatbestand erfüllt, Beispielsweise eine markenrechtliche Prüfung im Rahmen einer M&A-Transaktion. Hierdurch werden die Pflichten des Syndikus erheblich ausgeweitet.

Pflichten des Syndikus nach dem Geldwäschegesetz

Verpflichtete nach dem GwG haben grundsätzlich ein Risikomanagementsystem einzurichten (§§ 4ff GwG) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) durchzuführen, Identifikationspflichten und allgemeine Sorgfaltspflichten zu beachten (§§ 10 - 15 GwG) und ggf. Verdachtsmeldungen abzugeben (§ 43 Abs. 1 GwG). Für den Syndikus sind diese Pflichten allerdings in weitem Umfang faktisch dadurch beschränkt, dass er nur für einen einzigen Mandanten – seinen Arbeitgeber – tätig ist. Zum Teil werden diese Pflichten auch auf den Arbeitgeber übergeleitet. Hiervon getrennt zu betrachten sind die geldwäscherechtlichen Pflichten, die den Syndikus treffen, wenn er zugleich im Rahmen einer eigenen Rechtsanwaltspraxis Beratungsleistungen für Dritte erbringt.

Risikomanagement

Für die Erstellung einer eigenen Risikoanalyse i. S. d. § 5 GwG ist zu beachten, dass diese sich für einen Syndikusrechtsanwalt im Wesentlichen auf seinen Arbeitgeber als seinen einzigen Mandanten und nur auf die von ihm bearbeiteten Kataloggeschäfte beziehen kann und muss. Anhaltspunkte für ein potenziell höheres oder niedrigeres Risiko finden sich in den Anlagen 1 und 2 zum GwG. Bei einem Arbeitgeber aus Deutschland oder der EU wird man hiernach in der Regel von einem geringen Risiko ausgehen können. Risiken im Verhältnis zu den Vertragspartnern des Arbeitgebers können allenfalls eine mittelbare Rolle spielen, wenn diese auch das konkrete Risiko des Syndikus im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber beeinflussen. Die Rechtsanwaltskammern erwarten eine in der Regel jährliche Aktualisierung der Risikoanalyse. Hierbei reicht es aus, zu dokumentieren, dass die Verhältnisse sich nicht geändert haben und die Analyse daher beibehalten wird.

Die Sicherungsmaßnahmen nach § 6 ff GwG sind im Falle des Syndikusanwalts auf dessen Arbeitnehmer übertragen, § 6 Abs. 3 GwG. Ob der Arbeitgeber selbst GwG-Verpflichteter ist, spielt insoweit keine Rolle. In Bezug auf Syndikusanwälte wird der Arbeitgeber seinen Pflichten in der Regel dadurch gerecht werden können, dass er diese entsprechend über ihre Pflichten informiert bzw. schult und bei der Einhaltung unterstützt.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG beinhalten die Identifizierung des Vertragspartners und seiner etwaigen wirtschaftlichen Berechtigter, die Ermittlung des konkreten Geschäftszwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung, die Ermittlung politisch exponierter Personen (PEP) und die Überwachung der Geschäftsbeziehung. Sie beziehen sich beim Syndikusanwalt allerdings nur auf seinen Arbeitgeber als seinen einzigen Vertragspartner bzw. Mandanten. Sofern nicht ausnahmsweise ein erhöhtes Geldwäscherisiko besteht, wird auf besondere Maßnahmen des Syndikus im Hinblick auf den ihm bekannten Arbeitgeber verzichtet werden können. 

Ist der Arbeitgeber selbst geldwäscherechtlich Verpflichteter, werden auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Syndikus nach § 10 Abs. 8a GwG auf ihn übergeleitet. Der Arbeitgeber hätte die Sorgfaltspflichten danach allerdings im Hinblick auf sich selbst zu erfüllen, sich z. B. selbst zu identifizieren. Wie das funktionieren soll, bleibt unklar. Wahrscheinlich meint das Gesetz, dass der Arbeitgeber seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten gegenüber seinen eigenen Vertragspartnern nachkommt, während der Syndikus von diesen nach § 10 Abs. 8a GwG befreit ist.

Unklar ist ebenfalls, ob die Überleitung der allgemeinen Sorgfaltspflichten vom Syndikus auf den geldwäscherechtlich verpflichteten Arbeitgeber nach § 10 Abs. 8a GwG dafür sorgt, dass Privilegierungen des Arbeitgebers entfallen, wenn diese für den Syndikus nicht gelten, z. B. wenn der Arbeitgeber als Güterhändler nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 GwG eigentlich nur für bestimmte Transaktionen verpflichtet ist.

Verdachtsmeldungen

Nach § 43 Abs. 1 GwG ist der Syndikusrechtsanwalt verpflichtet, Verdachtsmomente für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Allerdings sieht § 43 Abs. 2 Satz 1 GwG für (Syndikus-)Rechtsanwälte eine Ausnahme vor, wenn sich der (eigentlich) meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Prozessvertretung oder Rechtsberatung erhalten haben. Da der Syndikus wohl stets rechtsberatend tätig wird, läuft die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen weitestgehend ins Leere. Nach Ansicht der Rechtsanwaltskammern kann eine Meldepflicht allerdings in Hinblick auf offenkundige Informationen oder Dritte bestehen, d. h. insbesondere Vertragspartner des Arbeitgebers; Letzteres unter der Voraussetzung, dass keine Auswirkungen auf das Mandat zu befürchten sind.

Außerdem besteht eine Meldepflicht des Syndikusrechtsanwalts gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 GwG immer, wenn er positive Kenntnis hat, dass seine Tätigkeit für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird oder dass dies geplant ist. Das wird jedoch äußerst selten vorkommen.

Besondere Vorsicht ist bei Immobiliengeschäften zu beachten, für die den Syndikus die sehr weitreichenden Meldepflichten nach der GwGMeldV-Immobilien treffen.

Fazit

Auch der Syndikus ist Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetztes. Wie er seine Pflichten zu erfüllen hat und wie diese sich zu etwaigen Geldwäschepflichten seines Arbeitgebers verhalten, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Unternehmen, die Syndikusanwälte beschäftigen, sind gut beraten, die Geldwäschepflichten nicht nur ihres Unternehmens, sondern speziell auch ihrer Syndikusanwälte einer genauen Prüfung zu unterziehen.

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Dr. Günter Seulen

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