Außenhandel / Mergers & Acquisitions25.05.2020 Newsletter

Entwurf des BMWi für vorzeitige AWV-Novelle

Laut Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 20.05.2020 hat das Bundeskabinett den vom Bundministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegten Entwurf zur Novellierung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beschlossen.

In unserem Newsflash vom 9. April 2020 berichteten wir über die Reform des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und wiesen bereits darauf hin, dass vor dem Hintergrund der Entwicklungen der letzten Wochen auch eine Anpassung der AWV folgen wird. Wie vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise zu erwarten war, liegt der Fokus des Entwurfes vom 27. April 2020 auf dem Gesundheitssektor.

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der AWV werden Maßnahmen vorgezogen, die bislang im Rahmen einer umfassenderen AWV-Novelle geplant waren, nun aber möglichst rasch umgesetzt werden sollten, um den von Pandemien ausgehenden Risiken für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Deutschland entgegenzuwirken.

Ausweitung der Liste besonders sicherheitsrelevanter Unternehmen

Nach Auffassung des BMWi macht die aktuelle, durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Entwicklung deutlich, dass der Kreis der bei der außenwirtschaftlichen Prüfung von Unternehmenserwerben bislang besonders berücksichtigten Unternehmen unzureichend ist.

Daher nimmt der Beschluss durch Änderung des § 55 AWV Unternehmen aus dem Gesundheitssektor in die Liste der besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen (sog. kritische Infrastruktur) auf, beispielsweise Impfstoff- und Antibiotikahersteller, Hersteller von medizinischer Schutzausrüstung und Hersteller von Medizingütern zur Behandlung hochansteckender Krankheiten.

Nicht nur vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie, sondern auch im Hinblick auf künftige vergleichbare Krisensituationen soll dadurch die dauerhafte Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden.

Die Prüfmöglichkeit für Unternehmenserwerbe im Gesundheitssektor durch Investoren aus Drittstaaten gilt nun bereits ab einer Schwelle von 10 Prozent der Unternehmensanteile und solche Unternehmenserwerbe sind dem BMWi immer zu melden. Hierdurch soll eine effektive Investitionsprüfung gewährleistet werden.

Klarstellungen zur geltenden Rechtslage und Prüfungen von Asset Deals

Zudem stellt der Entwurf mit den neuen §§ 55 Abs. 1a, 60 Abs.1a AWV klar, dass auch die Konstellationen sogenannter „asset deals“, also dem Erwerb wesentlicher Betriebsmittel eines Unternehmens vom Erwerbsbegriff des § 55 Abs. 1 AWV erfasst werden. Die §§ 55 Abs.1b, 60 Abs. 1b AWV n.F. stellen außerdem klar dass die Prüfbehörden auch weiterhin in der Person des Erwerbers liegende Gründe bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, berücksichtigen können.

Weitere Entwicklungen der AWV

Weitere Vorschläge zur Änderung der AWV wird das BMWi laut Pressemitteilung vom 20.05.2020 noch im Sommer vorlegen. Mit diesen wird die Novelle des AWG ergänzt, die bereits am 8. April 2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurde und sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindet. Mit der geplanten 16. Verordnung zur Änderung der AWV wird es zeitlich nachgelagert, insbesondere um die Übertragung von Vorgaben der EU-Screening-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/452) in das deutsche Investitionsprüfungsrecht sowie um die Anpassung der AWV infolge der geplanten Änderung des AWG gehen.

Den Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung der AWV vom 27. April 2020 finden Sie hier.

 

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Stephan Müller

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