Außenhandel25.03.2019Köln Newsletter

Exportkontrolle – Neue Allgemeine Genehmigung im Rahmen des Brexit

Der Brexit ist in aller Munde. Täglich – beinahe stündlich – gibt es Neuigkeiten zum Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU). Dieser Austritt hätte auch Auswirkungen auf die Exportkontrolle, wie wir es bereits in unserem Artikel „Brexit – was kommt auf deutsche Unternehmen nach dem Austrittsgesuch zu?“ beschrieben haben.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 15. März 2019 eine Bekanntmachung zur Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nr. 15 im Falle des ungeregelten Austritts (sogenannter Hard Brexit) veröffentlicht, was wir zum Anlass nehmen möchten, um über den aktuellen Stand der Entwicklungen in diesem Bereich kurz zu berichten.

Das Vereinte Königreich als Drittland

Heute ist für eine Ausfuhr von Dual-Use Gütern nach UK in der Regel keine Ausfuhrgenehmigung notwendig, da es sich dabei um eine inner-europäische Verbringung handelt. Bei einem ungeregelten Austritt würde UK als Drittland gelten, so dass Ausfuhren von Dual-Use Gütern, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use VO) gelistet sind, grundsätzlich genehmigungspflichtig wären.

Erweiterung der Allgemeinen Genehmigung EU001

Bereits seit geraumer Zeit ist im Gespräch, dass der begünstigte Länderkreis der europäischen Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 (AGG EU001) im Rahmen des Brexits um UK als begünstigtes Land erweitert werden könnte. Dieses Vorhaben wird allerdings kontrovers diskutiert – noch im Dezember ließen Stimmen aus Brüssel verlauten, dass einer solchen Erweiterung nicht zugestimmt werde. In der Bekanntmachung über die AGG Nr. 15 geht das BAFA nunmehr von dieser Erweiterung aus. Die AGG Nr. 15 soll Ausfuhren begünstigen, die nicht sowieso schon in den Anwendungsbereich der AGG EU001 fallen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 15

Das BAFA hat die „Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (AGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)“ bekannt gegeben, die jene Unternehmen unterstützen sollen, die (i) bereits Geschäfte mit UK gemacht bzw. Verträge geschlossen haben und/oder (ii) eine Niederlassung eines UK Unternehmens sind. Außerdem sollen Teile dieser AGG den Zeitraum zwischen einem Hard Brexit und einer Erweiterung des Länderkreises der AGG EU001 überbrücken.

Was ist erlaubt?

Nach der AGG Nr. 15 gelten für eine Übergangsfrist grundsätzlich folgende Ausfuhren von in Anhang I der Dual-Use VO genannten Gütern (mit Ausnahme der Güter in Anhang IIg der Dual-Use VO) als genehmigt:

  1. Ausfuhren nach UK, soweit die Güter nicht in eine Freizone oder ein Freilager in UK ausgeführt werden und der Ausführer keine Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb von UK liegt,
  2. Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese in UK befinden, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 29.03.2019 geschlossen wurde,
  3. Ausfuhren nach UK, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb von UK liegt und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 29.03.2019 geschlossen wurde sowie
  4. Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines in UK niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist. Die Catch-all Regelung des Artikel 4 (2) der Dual-Use VO gilt allerdings weiterhin.

 

Wann gilt die AGG Nr. 15?

Die AGG Nr. 15 gilt nur für den Fall des Hard Brexit und für eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2020. Die erste Fallgruppe tritt in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Erweiterung des Länderkreises der AGG EU001 um UK wirksam wird, denn dann sind diese Fälle von der AGG EU001 gedeckt.

Welche Auflagen gibt es?

Beabsichtigt der Ausführer die AGG Nr. 15 zu nutzen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFA als Nutzer (per ELAN-K2) registrieren lassen.

Anders als bei der EU 001 bestehen keine regelmäßigen Meldepflichten. Auf Verlangen des BAFA hin muss der Ausführer aber Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen erteilen. Außerdem gelten Aufbewahrungspflichten für die britischen Ausfuhrgenehmigungen im Falle der Ziff. 4 und der sonstigen Unterlagen.

Weitere Informationen zum Brexit hat das BAFA hier zusammengestellt. Dort finden Sie auch den Regelungstext der AGG Nr. 15.

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Stephan Müller

Stephan Müller

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