Nachfolge, Vermögen, Stiftungen01.02.2019Köln Newsletter

EU-Güterrechtsverordnung - Mehr Rechtssicherheit für Ehepaare mit internationalem Bezug

 

Haben Ehegatten zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten oder leben sie gemeinsam in einem Staat, dem sie nicht angehören, stellt sich häufig die Frage, welches Recht auf ihre güterrechtlichen Beziehungen anwendbar, welches Gericht für eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zuständig ist und wie die Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt. Da dies von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt ist, kann es in der Praxis bei internationalen Sachverhalten zu Unklarheiten und Abwicklungsschwierigkeiten kommen. Das Inkrafttreten der neuen EU-Güterrechtsverordnung bedeutet daher in dieser Hinsicht eine Erleichterung für Paare mit internationalem Bezug. Die neuen Regelungen greifen seit dem 29. Januar 2019.

Die Verordnung 2016/1103 (EuGüVO) ersetzt nationale Bestimmungen und führt zu einer (Teil-)Vereinheitlichung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit, dem anwendbaren Recht und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im internationalen Kontext. Die Verordnung gilt dabei ausschließlich für Fragen des ehelichen Güterrechts, also für vermögensrechtliche Regelungen zwischen den Ehegatten. Andere Fragen wie Bestehen, Gültigkeit oder Anerkennung der Ehe, Versorgungsausgleich, Unterhalt oder das Ehegattenerbrecht, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich.

Die Verordnung gilt nicht EU-weit, sondern ist das Ergebnis einer sog. „Verstärkten Zusammenarbeit“ zwischen Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und Zypern. Die neuen Regelungen werden demnach nur von Gerichten dieser Mitgliedsstaaten angewendet. Ist das nach der Verordnung anzuwendende Recht aber das eines dritten Staates, ist es unabhängig davon anzuwenden, ob dieser auch an der Verordnung beteiligt ist.

Im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen gilt die Verordnung nur für Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche ab dem 29. Januar 2019. Im Hinblick auf die Bestimmungen zum anwendbaren Güterrecht greift die Verordnung nur für Ehen, die nach diesem Datum eingegangen wurden.

Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ergibt sich für Ehegatten eine entscheidende Änderung gegenüber der alten Rechtslage: Wurde vorher für das anwendbare Güterrecht primär auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei Eheschließung abgestellt, so knüpfen die Verordnungen nun vorrangig an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach Eheschließung an. Schon länger verheiratete Paare sind von der Rechtsänderung im Hinblick auf die Bestimmungen zum anwendbaren Recht nur dann betroffen, wenn sie nach dem 29. Januar 2019 eine Rechtswahl treffen. Diese richtet sich dann nach den Regelungen der EU-Verordnung, nach denen die Ehegatten entweder das Recht des Staates wählen können, in dem beide oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

Das neue Recht sollte binationalen Paaren oder solchen, die dauerhaft im Ausland leben, Anlass dazu geben, über eine Rechtswahl nachzudenken oder bereits bestehende Regelungen zu überprüfen.

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Dr. Axel Wenzel<br/>LL.M. (Norwich)

Dr. Axel Wenzel
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