Luftfahrt und Verteidigung31.12.2019 Newsletter

Neue Vergaberegeln für die Bundeswehr und Statistik – Beschaffung soll beschleunigt werden

Das Bundeskabinett hat am 30. Oktober 2019 einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine schnellere Vergabe im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich ermöglichen soll. Ferner enthält der Entwurf Regelungen für eine verbesserte Vergabestatistik.

Die Notwendigkeit, kurzfristig und effektiv auf sicherheitsrelevante Entwicklungen im In- und Ausland reagieren zu können, gewinnt immer mehr an Bedeutung. Der „Gesetzentwurf zur beschleunigten Beschaffung im Bereich Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ sieht Neuerungen vor, die v.a. vereinfachte Auftragsvergaben für die Bundeswehr und zivile Sicherheitsbehörden ermöglichen soll.

Wesentliche Sicherheitsinteressen

Das europäische Primärrecht gibt vor, unter welchen Umständen EU und nationale Vorgaben der öffentlichen Beschaffung keine Anwendung finden und die öffentliche Hand wesentlich freier bei der Vergabe von Aufträgen ist. Nach Artikel 346 AEUV ist das insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen des jeweiligen Mitgliedstaats betroffen sind. Die Bundesregierung plant nun durch gesetzliche Klarstellungen und Regelbeispiele (§§ 107, 169, 173 und 176 GWB-E) die speziellen Beschaffungsregeln im Bereich Verteidigung und Sicherheit zu vereinfachen und Verfahren zu beschleunigen.

Nach dem Kabinettsentwurf sind wesentliche Sicherheitsinteressen insbesondere dann berührt, wenn der öffentliche Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft und bei der Beschaffung gleichzeitig ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist, um den angestrebte Zweck erreichen zu können. Die Einstufung einer Technologie als verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie erfolgt durch einen Beschluss des Bundeskabinetts, beispielsweise im Rahmen des durch das Bundeskabinett verabschiedeten Weißbuchs der Bundeswehr oder im Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland. Auch im sicherheitsindustriellen Bereich erfolgt die Einstufung einer Technologie als Schlüsseltechnologie durch einen Beschluss des Bundeskabinetts. Die Änderungen in §§ 169, 173, 176 GWB-E betreffen die Abwägungsregeln für die Nachprüfungsinstanzen bei regelmäßig überwiegenden Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen.

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Die neuen Regelungen der VSVgV sehen zwei Klarstellungen für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vor:

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) VSVgV-E dürfen öffentliche Aufträge in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise vorliegen. Konkretisierend werden nun Regelbeispiele für dringliche Gründe genannt:

  • mandatierte Auslandseinsätze und einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr,
  • friedenssichernde Maßnahmen,
  • die Abwehr terroristischer Angriffe oder
  • eingetretene bzw. unmittelbar bevorstehende Großschadenslagen.

Ferner wird in § 12 Abs. 1 Nr. 1 c) VSVgV-E klargestellt, dass der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob nur ein Unternehmen den Auftrag durchführen kann, der Zeitpunkt der Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers zur Abgabe von Angeboten ist, also der Beginn des Vergabeverfahrens. Dadurch soll langwierigen Nachprüfungsverfahren der Reiz genommen werden, die lediglich angestrengt werden, um Zeit für die Produktentwicklung zu gewinnen bzw. den Vorsprung des Wettbewerbers auszugleichen.

Verbesserte Vergabestatistik

Im Rahmen der Vergaberechtsmodernisierung sollen neben den Änderungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit Vorgaben zum Aufbau einer Statistik über die Beschaffungstätigkeit in Deutschland eingeführt werden. Hintergrund ist, dass mangels einer belastbaren Statistik aufgrund fehlender Daten beispielsweise weder grundsätzliche Aussagen zum öffentlichen Einkauf noch zur Anzahl der durchgeführten Vergabeverfahren möglich sind. Auch fehlen bislang Datenauswertungen, die eine verstärkte strategische Ausrichtung der öffentlichen Beschaffung erleichtern können. Dementsprechend soll mit dem Gesetz die Vergabestatistikverordnung geändert werden. Danach wird in Zukunft für den Empfang und die Verarbeitung der Daten das Statistische Bundesamt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragt. Neben umfangreichen Änderungen innerhalb der Verordnung werden die Anlagen 1 bis 7 zur VergStatVO vollständig neu gefasst und eine achte Anlage angefügt. Durch Antwortmöglichkeiten und die Reduzierung von auszufüllenden Textfeldern soll die Handhabbarkeit für die meldenden Berichtsstellen der öffentlichen Auftraggeber vereinfacht werden und damit gleichzeitig die Gefahr von Fehlern in den Meldungen minimiert werden.

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Holger Hofmann

Holger Hofmann

PartnerRechtsanwalt

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