Handel und KonsumgüterAußenhandel15.01.2020Köln Newsletter

Newsflash: Trump erweitert Iran-Sanktionen (secondary sanctions) auf weitere Schlüsselbereiche der iranischen Wirtschaft

In unseren letzten Newsflashes zum Iran haben wir zu den Sanktionen der USA berichtet, die nach dem Austritt der USA aus dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) wieder in Kraft gesetzt wurden. Seither haben sich die Beziehungen zwischen den USA und dem Iran weiter verschlechtert.

Durch den Erlass neuer secondary sanctions gegen wichtige Bereiche der iranischen Wirtschaft, haben die Spannungen einen neuen Höhepunkt erreicht. Am 10. Januar 2020 erließ Präsident Trump eine Executive Order, die weitreichende Maßnahmen gegen die Sektoren Bauwesen, Bergbau, Fertigung und Textilverarbeitung vorsieht.

 

Bauwesen, Bergbau, Fertigung und Textilverarbeitung werden sanktioniert

Wichtig ist zunächst, dass die neuen Sanktionen Verbote nicht nur für US-Persons, sondern auch für ausländische Personen enthalten (sog. secondary sanctions). Sie betreffen zunächst natürliche und juristische Personen, die (auch mittelbare) Verbindungen zu einem der genannten Sektoren haben. Konkret sehen die Sanktionen unter anderem Folgendes vor:

  • Das in den USA befindliche oder von einer US Person kontrollierte Eigentum jeder Person (any person – nicht nur einer US Person), die Transaktionen im Bereich des Bau-, Bergbau-, Fertigungs- oder Textilsektors der iranischen Wirtschaft vornimmt oder unterstützt, wird eingefroren.

  • Das Eigentum jeder Person, die Brokering-Aktivitäten in einem dieser Sektoren vornimmt, wird eingefroren.
     
  • Das Eigentum jeder Person, die eine sanktionierte Person unterstützt oder von einer solchen kontrolliert wird, wird eingefroren.

 

Dabei wird zumeist nicht nur ein vorsätzlicher, sondern auch ein fahrlässiger Verstoß gegen die Sanktionen bestraft.

 

Auch financial institutions im Visier der Sanktionen

Darüber hinaus gelten die Sanktionen auch ausdrücklich für ausländische „financial institutions“, die vorsätzlich oder fahrlässig Finanztransaktionen in den vorgenannten Sektoren oder für sanktionierte Personen durchführen oder fördern. Korrespondenzkonten oder Durchlaufkonten dieser institutions in den USA können aufgelöst oder mit strengen Einschränkungen belegt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der „financial institution“ weit auszulegen ist; er umfasst nicht nur Finanzinstitutionen im engeren Sinne, wie Banken, Wechselinstitutionen und Broker etc., sondern auch Händler von Edelsteinen und alle Mutter- und Tochterunternehmen dieser Institutionen.

 

Was ändert sich?

Durch die Sanktionen beabsichtigt Trump, die iranische Wirtschaft weiter zu schwächen und somit den „bösartigen Einfluss des Irans auf die Region“ zu bekämpfen, sowie den Zugang zu Nuklearwaffen und Interkontinentalraketen zu verhindern. Vor dem Hintergrund der bisherigen Sanktionen war der Handel mit dem Iran bereits stark eingeschränkt, insbesondere auch weil viele europäische Banken nicht mehr bereit waren, Zahlungen aus bzw. in den Iran abzuwickeln. Nun sind weitere wichtige Wirtschaftssektoren betroffen und der Wortlaut der Executive Order ist so weit formuliert, dass auch mittelbare Unterstützungshandlungen betroffen sind. Einmal mehr stellt sich also für deutsche Unternehmen die Frage, ob sie diese US-Sanktionen befolgen – und somit gegen die EU Anti-Boykott-Verordnung verstoßen – oder ob sie das Risiko eingehen, möglichweise wegen eines Verstoßes gegen US-Recht selbst von den USA sanktioniert zu werden. Den vollständigen Text der Executive Order finden Sie hier.

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Stephan Müller

Stephan Müller

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