Kartellrecht und Fusionskontrolle06.04.2020 Newsletter
Übersicht über die Maßnahmen von Kartellbehörden aufgrund der COVID-19-Krise
(Stand 2. Juni 2020)
Die Corona-Krise lässt auch das Kartellrecht nicht unberührt. Wir haben für Sie eine Übersicht mit den derzeitigen Maßnahmen von Kartellbehörden in unterschiedlichen Jurisdiktionen (inklusive Link zum jeweiligen Behörden-Kommuniqué) zusammengestellt. Viele Länder sehen erleichterte Kooperationsmöglichkeiten zwischen Wettbewerbern vor, soweit sie zur Bewältigung der Krise beitragen. Die Kartellbehörden werden jedoch weiterhin gegen Kartellverstöße (insb. Preis- und Marktabsprachen) und (Preishöhen-) Missbrauch vorgehen. Viele Behörden bitten derzeit außerdem darum, nicht zwingend erforderliche Fusionskontrollanmeldungen später einzureichen. Teilweise wurden auch die Verfahrensfristen angepasst bzw. ausgesetzt.
Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert. Unser Kartellrechtsteam steht Ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung!
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International Competition Network (ICN)
Das Leitungsgremium des 140 Wettbewerbsbehörden umfassenden Netzwerks bekräftigt die Bedeutung gesunden Wettbewerbs für Wirtschaft sowie Verbraucher und pocht daher auf die Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen. Gleichzeitig erkennt das ICN das Bedürfnis zeitlich und sachlich beschränkter Zusammenarbeit zwischen Unternehmen an, um die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen zu können. Wettbewerbsbehörden sind daher angehalten, Leitlinien und operative sowie prozedurale Anpassungen in transparenter Weise zu kommunizieren.
Netzwerk europäischer Wettbewerbsbehörden (ECN)
Die gemeinsame Stellungnahme gibt die Auffassung der Europäischen Kommission, der nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten der EU/des EWR und der EFTA-Überwachungsbehörden wieder.
Zeitlich begrenzte Kooperationen zwischen Wettbewerbern zur Sicherstellung der Versorgung mit derzeit besonders benötigten und knappen Produkten verstoßen nicht gegen das Kartellrecht.
Die Kartellbehörden des Netzwerkes werden nicht aktiv gegen vorübergehende Kooperationen und abgestimmten Maßnahmen von Wettbewerbern vorgehen, die erforderlich sind, um Versorgungsengpässe zu vermeiden.
Die Behörden werden jedoch gegen solche Unternehmen vorgehen, die die derzeitige Situation durch Kartellbildung oder den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung auszunutzen versuchen.
Hersteller können Höchstpreise für ihre Produkte festlegen. Dadurch sollen ungerechtfertigte Preiserhöhungen und Wucherpreise auf der Vertriebsebene verhindert werden.
EU Temporary Framework/ EU Kommission / EU Kommission II
Die Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, welche die wichtigsten Kriterien für die kartellrechtliche Bewertung von Kooperationsvorhaben während der Corona-Krise beinhalten. Die Privilegierung ist beschränkt auf den Bereich systemrelevanter Produkte, wie z.B. medizinische Geräte oder Medikamente. In Einzelfällen ist die Kommission bereit, schriftliche Einschätzungen, sogenannte Comfort Letters, zu erteilen.
Die EU Kommission gibt auf Anfrage informelle Einschätzungen zur Zulässigkeit von Kooperationen ab. Zu diesem Zweck wurde eine gesonderte E-Mail-Adresse eingerichtet ([email protected]). Die Einschätzung erfordert Informationen zu (i) den Unternehmen, (ii) dem Produkt oder der Dienstleistung, (iii) dem Umfang und der Form der Kooperation, (iv) den kartellrechtliche Bedenken und (v) den bezweckten Vorteilen sowie (vi) eine Erklärung, warum die Zusammenarbeit notwendig und verhältnismäßig ist, um die Vorteile zu erzielen.
Die EU Kommission bittet darum, nicht zwingend erforderliche Fusionskontrollanmeldungen zu verschieben. Für die Übergangszeit wird die Kommission außerdem Einreichungen auch in digitaler Form akzeptieren. Die dafür vorgesehen E-Mail-Adresse lautet: [email protected].
Der ACCC wird sich mit Unternehmen bzgl. möglicher Genehmigungen von Kooperationen zwischen Wettbewerbern, die derzeit im öffentlichen Interesse notwendig sind, aktiv austauschen (z.B. Kooperationen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung). Die ACCC ermutigt alle Unternehmen Anfragen direkt über [email protected] zu stellen. Diese Angelegenheiten werden schnell vorangebracht.
Medizintechnikunternehmen dürfen auf Basis einer vorläufigen Ausnahmeregelung zusammenarbeiten, um die Lieferung und potenzielle Herstellung von Beatmungsgeräten, Testkits, persönlicher Schutzausrüstung und anderen medizinischen Geräten, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich sind, in Australien zu koordinieren. Dies gilt auch für Lieferanten und Vertreiber von medizinischen Produkten. Sie dürfen Informationen austauschen und Bestellungen und Lieferanfragen koordinieren.
Zwischenzeitlich werden in immer mehr Branchen Kooperationen vorläufig erlaubt, etwa in der Ölindustrie, bei privaten Krankenversicherungen, bei privaten und staatlichen Krankenhäusern, im Energiesektor, in der Bergbauindustrie sowie von Lebensversicherern und dem Einzelhandel zur Verhandlung von Mietentlastungen. Außerdem wurde Finanzdienstleistern Ausnahmen von Datenschutzvorgaben gestattet, um Daten austauschen zu können.
Die Behörde weist darauf hin, dass im Einzelfall die in Fusionskontrollverfahren verlängert werden können.
Belgien /Belgien II (nur in Französisch und Niederländisch)
Es wird darum gebeten, Zusammenschlüsse, die nicht dringend sind, zu einem späteren Zwitpunkt anzugehen.
Die belgische Wettbewerbsbehörde steht laut einer Mitteilung zu informellen Beratungen zur Verfügung. Die Mitteilung enthält Leitlinien zu den Kriterien der informellen Beratung sowie zum Ablauf des Verfahrens.
Kooperationen zur Sicherstellung der Versorgung der Bürger sind gestattet. Hersteller können Höchstverkaufspreise festlegen, um einen Preismissbrauch zu verhindern.
Dänemark I / Dänemark II / Dänemark III
Über die Information zum ECN joint statement hinaus, sind die Fusionskontrollfristen seit dem 18. März zunächst für 14 Tage suspendiert. Am 16. April wurde bekannt gegeben, dass die Fusionskontrollfristen weiterhin bis zum 10. Mai suspendiert sind.
Das BKartA ist weiterhin per E-Mail, Telefon und Fax oder auf dem Postweg zu erreichen. Auch fristenwahrende Eingänge per Fax sind wie üblich möglich.
Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit hat das Amt zusätzliche E-Mailpostfächer eingerichtet. Die Liste mit E-Mail-Adressen finden Sie unter dem angegebenen Link.
Persönliche Besuche des Bundeskartellamtes sind bis auf weiteres nicht möglich. Notwendige Besprechungen können aber per Telefonkonferenz organisiert werden.
Das BKartA bittet in jedem Einzelfall zu überdenken, ob ein Vorhaben in diesen Tagen dem Bundeskartellamt vorgelegt werden muss oder ob dies unter Umständen auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur vorübergehenden Änderung des GWB angenommen . Für alle zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.05.2020 angemeldeten Zusammenschlüsse wird die Prüffrist des Phase-I-Verfahrens von einem Monat auf zwei Monate und die des Phase-II-Verfahrens von vier auf sechs Monate verlängert. Außerdem wird die Verzinsung von Kartellbußgeldern bis zum 31.06.2021 ausgesetzt.
Über das ECN joint statement hinaus wurden keine Maßnahmen bekannt gegeben.
Unternehmen dürfen zur Sicherstellung der Versorgung der Bürger zusammenarbeiten.
Fristen zur Fusionskontrolle werden seit dem 12.März bis einen Monat nach Beendigung des gesundheitlichen Ausnahmezustandes ausgesetzt. Die Behörde ruft dazu auf, soweit möglich Fusionsvorhaben zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen.
Die Behörde fordert jeden dazu auf, Unternehmen zu melden, die möglicherweise wettbewerbswidrige Maßnahmen ergreifen, die Meldung soll an diese Adresse erfolgen: [email protected]
Zudem betont die Behörde, dass sie für Unternehmen, die eine Kooperation aufgrund der COVID-19-Krise planen, auch informell ansprechbar ist.
Griechenland I / Griechenland II
Bisher sind Fusionskontrollfristen nicht suspendiert, die Behörde behalt sich eine Abänderung jedoch vor und kommuniziert diese dann öffentlich auf der Website.
Höchstverkaufspreise können festgelegt werden, um Preismissbrauch zu verhindern.
Indien I / Indien II / Indien III / Indien IV / Indien V
Bis auf weiteres können Zusammenschlüsse (via [email protected]) elektronisch angemeldet werden. Eine vorab Beratung ist per Videokonferenz möglich, wenn diese vorher unter dem Kontakt [email protected] angefragt wird. Informationen zu Wettbewerbsverstößen müssen ebenfalls elektronisch eingereicht werden (via [email protected]). Die Gebühren sind elektronisch zu bezahlen. Alle bis zum 03.05.2020 datierten Anhörungstermine werden verschoben.
Die Wettbewerbsbehörde CCI hat eine Richtlinie hinsichtlich möglicher Kooperationen herausgegeben. Vor allem soll die gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeschränkung bestimmter Verhaltensweisen nicht anwendbar sein, wenn die Zusammenarbeit Effizienzen steigert.
Fristen zur Fusionskontrolle sind bisher nicht ausgesetzt. Anmeldungen müssen vorerst durch ein ausgefülltes Formular (der Inhalt richtet sich nach diesem Merkblatt) per E-Mail ([email protected]) eingereicht werden. Ab dem 01.07.2020 gilt ein vereinfachtes Verfahren zur Anmeldung von Zusammenschlüssen. Die irische Wettbewerbsbehörde hat dazu detaillierte Leitlinien veröffentlicht.
Die isländische Wettbewerbsbehörde lässt Ausnahmen vom Kartellverbot innerhalb von 48 Stunden nach Anmeldung der Kooperation zu, soweit die zuständige Aufsichtsbehörde Zugang zu der Kooperation erhält. Sektoren, in denen Kooperationen bereits zugelassen wurden, finden Sie unter dem angegebenen Link.
Die Prüfung von Zusammenschlüssen erfolgt unverändert, kann jedoch in dringenden Fällen priorisiert werden. Es wird darum gebeten, Vorhaben, wenn möglich, für die nächsten drei Wochen aufzuschieben.
Hinweise auf missbräuchliches Verhalten, insb. auf exorbitante Preise, sollen der Behörde über [email protected] oder unter 585-0700 gegeben werden.
Italien / Italien II (nur italienisch)
Fristen für die Zahlung von Sanktionen, die spätestens am 15.04.2020 ablaufen, werden bis 01.10.2020 verlängert. Ratenzahlungsvereinbarungen bis zum 15.04.2020 werden vorerst ausgesetzt. Die Behörde hat konkrete informelle Hinweise zu Kooperationsmöglichkeiten veröffentlicht.
Kanada / Kanada II / Kanada III / Kanada IV
Die Kanadische Kartellbehörde kündigt an, dass Anhörungen und andere Verfahren, die ein persönliches Erscheinen erfordern, möglicherweise nicht termingerecht durchgeführt werden können.
Die Kanadische Wettbewerbsbehörde erkennt an, dass die aktuelle Situation besondere Maßnahmen erforderlich macht. Soweit Unternehmen in Dauer und Umfang begrenzt kooperieren, um in der aktuellen Situation die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen sicherzustellen, die für Kanadier von entscheidender Bedeutung sind, werden keine Kontrollen durchgeführt. Es gilt der Maßstab von Treu und Glauben. Wer die Situation für Wettbewerbsvorteile ausnutzt, wird weiterhin kontrolliert. Zur informellen Beratung über die konkrete Ausgestaltung einer Kooperation können Unternehmen sich an diese Adresse wenden: [email protected]
Die Behörde empfängt bis 18.05.2020 keine Parteien. Anfragen können per Post oder an die neuen E-Mailadressen [email protected] oder [email protected] gesendet werden. Weitere über das ECN joint statement hinausgehende Maßnahmen sind nicht veröffentlicht.
Über das ECN joint statement hinausgehende Maßnahmen sind nicht veröffentlicht.
Litauen / Litauen II / Litauen III / Litauen IV
Wettbewerber werden ermutigt zusammenzuarbeiten um die Versorgung der Bürger zu sichern.
Die Behörde weist darauf hin, dass sie die Fusionskontrollfristen möglicherweise nicht einhalten kann.
Da befürchtet wird, dass große Einzelhandelsgruppen ihre Lieferanten zu Unrecht unter Druck setzen, hat die Behörde über mögliche kartellrechtswidrige Forderungen aufgeklärt und ruft Lieferanten dazu auf, sich rechtswidrigen Forderungen nicht zu beugen. Sie können sich unter [email protected] melden.
Die Behörde hat die Wirtschaftsverbände ermahnt, dass diese auch in der Krise das Kartellrecht einhalten müssen. Für Fragen zu krisenbedingten Kooperationen können die Verbände sich an die Behörde wenden unter [email protected] oder [email protected]
Die Behörde hat einen Leitfaden für Unternehmen herausgebracht.
Mexiko / Mexiko II / Mexiko III / Mexiko IV
Kooperationen zwischen Wettbewerbern werden nicht verfolgt, solange die Zusammenarbeit der Vermeidung von Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung dient.
Preisabsprachen unter Wettbewerbern oder Preisvorgaben zwischen Lieferanten und Abnehmern sind weiterhin verboten.
Angemeldete Unternehmenszusammenschlüsse sollen schneller geprüft werden, um Synergieeffekte schnell nutzen zu können.
Einige Fristen sind bis zum 12.06.2020 ausgesetzt, darunter fallen jedoch keine Fusionskontrollfristen und auch keine Stellungnahmen zu Ausschreibungsverfahren, Konzessionen oder Genehmigungen, hier laufen die Fristen normal weiter.
Neuseeland / Neuseeland II / Neuseeland III / Neuseeland IV / Neuseeland V
Wettbewerber dürfen zusammenarbeiten, soweit dies die Versorgung der Neuseeländer mit systemrelevanten Produkten und Dienstleistungen sicherstellen soll.
Die Behörde toleriert allerdings keine darüber hinausgehenden Absprachen über Preise, Mengen etc.
Die Behörde hat Leitlinien für Unternehmer und Verbraucher herausgebracht, sowie Leitlinien für Kreditgeber und Kreditnehmer.
Zudem wurden Leitlinien zu Unternehmenskooperationen veröffentlicht.
Nach temporären Änderungen des Wettbewerbsrechts hat die Behörde Leitlinien zur Handhabung der neuen Regelungen veröffentlicht. Die Behörde darf unter anderem wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die dem öffentlichen Interesse dienen, freigeben.
Niederlande / Niederlande II / Niederlande III
Die niederländische Wettbewerbsbehörde beobachtet zunehmend missbräuchliche Verhaltensweisen von Händlern auf Handelsplattformen und bittet diese zu melden.
Krankenversicherer dürfen kollektive Vereinbarungen treffen, um Gesundheitsdienstleister während der Coronavirus-Krise (COVID-19) finanziell zu unterstützen.
Norwegen/ Norwegen II / Norwegen III
Die norwegische Regierung hat in Reaktion auf die Krise die Transportindustrie für drei Monate von dem kartellrechtlichen Kooperationsverbot zwischen Wettbewerbern befreit. Dies soll vor allem den angeschlagenen Airlines, wie SAS und Norwegian, eine Zusammenarbeit ermöglichen und den Transport von Gütern sicherstellen.
Eine Gesetzesänderung, die bis zum 31. Oktober 2020 gilt, verlängert verschiedene Fristen der Fusionskontrolle. Die Fristverlängerungen betreffen aktuelle und künftige Vorhaben.
Außerdem können bestimmte Entscheidungen in Zukunft von einem einzelnen Mitglied des Competition Tribunal getroffen werden.
Der österreichische Gesetzgeber hat in den Fristenlauf bei der Behörde und im gerichtlichen Phase II-Verfahren vor dem Kartellgericht eingegriffen. Nach dem 2. COVID-19 Gesetz beginnt die Prüf- bzw. Entscheidungsfrist erst ab dem 1.5.2020. Außerdem sind Anmeldungen ab sofort elektronisch möglich.
Die Behörde geht verschärft Preismissbräuchen nach. Zudem werden die Verhaltensweisen von großen Einzelhandelsketten gegenüber ihren Lieferanten während der Pandemie genauer untersucht.
Die Kartellbehörde mahnt die Einhaltung der Wettbewerbsregelungen an. Für drei Unternehmensverbände im Pharma- und Bankensektor erlässt die Kartellbehörde Richtlinien. Um die Zusammenarbeit von Unternehmen zu fördern, steht die Behörde zur informellen Beratung bereit.
Rumänien I / Rumänien II / Rumänien III
Die Behörde ruft Unternehmen zur Zusammenarbeit aus, um die Versorgung der Bürger zu sichern.
Anträge, Mitteilungen und sonstige Dokumente können elektronisch eingereicht werden, per Mail an [email protected] oder über das Online-Portal.
Russland I / Russland II / Russland III / Russland IV
Die Behörde bewertet die COVID-19 Pandemie als „force majeur“ und wird dies bei jeder Prüfung berücksichtigen.
Lieferungen von nur einem Lieferanten sind möglich, wenn dies in der aktuellen Situation erforderlich ist.
Für den Lebensmittelbereich gelten verschärfte Preiskontrollen.
Die Termine der Behörde werden so lange, wie das Gesetz es erlaubt suspendiert. Termine, die dringend abgehalten werden müssen, werden mittels Videotechnologie durchgeführt. Alle Beteiligten werden über die neuen Termine für ihre Verfahren informiert.
Schweden hat sich der gemeinsamen Erklärung des Netzwerks europäischer Wettbewerbsbehörden angeschlossen. Für eine informelle Beratung krisenbedingter Kooperationen ist die Behörde per Mail erreichbar unter [email protected] oder telefonisch unter 08-700 16 00. Schweden hat über die europäischen Leitlinien hinaus, eigene Hinweise für Wettbewerbs- und Beschaffungsregeln während der Coronakrise veröffentlichz.
Ordnen die Regierung und Behörden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise an, die den Wettbewerb einschränken, ist das Kartellrecht nicht anwendbar. Private Unternehmen haben trotzdem das Kartellrecht zu beachten, selbst wenn die Krise zu einem gesteigerten Kooperationsbedarf führen kann. Die WEKO steht für Auskünfte zur Verfügung. Sie sucht das Gespräch mit Verbänden, Unternehmen und anderen Behörden zur kartellrechtskonformen Ausgestaltung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise.
Hinsichtlich Wucherpreisen bestehen kartellrechtlichen Bedenken nur, wenn diese auf illegalen Preisabsprachen beruhen oder eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt wird.
Anfragen sollen per Mail an [email protected] oder telefonisch unter 1800-325 8282 eingereicht werden, wie ein Fusionskontrollantrag oder andere Anträge bearbeitet werden, wird dann im Einzelfall geklärt.
Die Behörde hat keine über das ECN joint statement hinausgehenden Maßnahmen veröffentlicht.
Keine Nachrichten hinsichtlich der Pandemie.
Spanien I / Spanien II / Spanien III
Fristen zur Fusionskontrolle sind ausgesetzt, bis der Ausnahmezustand, erklärt durch das königliche Dekret 463/2020, aufgehoben wird.
Alle Anfragen und Beschwerden hinsichtlich der Pandemie sollen an [email protected] gesendet werden.
Die Wettbewerbsbehörde setzt bei Kooperationen voraus, dass diese (i) im gegenwärtigen Kontext notwendig und verhältnismäßig sind, (ii) von vorübergehender Natur sind und Dritten offen stehen, (iii) dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen Wettbewerbern zu verhindern sowie (iv) Kontakte dokumentiert und der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Südafrika I / Südafrika II / Südafrika III / Südafrika IV / Südafrika V
Die Behörde rät von der Einleitung von Fusionsverfahren ab, es sei denn, es ist ein Unternehmen beteiligt, welches sich in einer wirtschaftlich prekären Lage befindet.
Es soll gegen Unternehmen vorgegangen werden, die missbräuchliche Preise für systemkritische Produkte verlangen.
Im privaten Gesundheitssektor dürfen Absprachen insoweit erfolgen, als dass sie die gesundheitliche Versorgung in Südafrika sicherstellen. Darüber hinausgehende Absprachen und Kooperationen sind nicht vom Kartellverbot befreit.
Dem Lebensmitteleinzelhandelssektor wurden nach Untersuchungen in 2019 eine Reihe von Auflagen erteilt, die eigentlich 28.05.2020 umgesetzt sein müssen. Diese Frist hat die Behörde um drei Monate verlängert, ausgenommen sind jedoch die Auflagen zu Exklusivmietverträgen, diese müssen weiterhin bis 28.05.2020 umgesetzt worden sein.
Die Kartellbehörde hat Richtlinien zum Thema Nachfragemacht veröffentlicht, um KMUs zu unterstützen.
Die Behörde lässt Kooperationen von Unternehmen zu, solange sie zur Sicherung der Versorgung der Bürger dienen.
Die Behörde beobachtet verschärft die Preisentwicklung im Lebensmittelbereich.
Die Behörde bearbeitet Anträge in der Fusionskontrolle innerhalb des üblichen (gesetzlichen) Zeitrahmens. Wie andere Behörden, verfolgt sie die Preisentwicklung für essentielle Güter genau. Andere Maßnahmen im Kartellrecht könnten daneben zurücktreten.
Weitere Informationen finden Sie unter nebenstehenden Link bei unserer ukrainischen Partnerkanzlei Sayenko Kharenko.
Die Behörde ruft Unternehmen dazu auf Fusionsvorhaben soweit möglich zu verschieben.
Kooperationen zwischen Unternehmen, auch zwischen Wettbewerbern sind möglich.
Anfragen, die sich mit COVID-19 befassen, sollen innerhalb von 7 Kalendertagen beantwortet werden.
Für Joint Ventures gelten erleichterte Voraussetzungen, wenn sie zur Bewältigung der aktuellen Lage nützlich sind.
Die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung soll nun regelmäßig nicht kartellrechtswidrig sein.
Der Austausch von technischem Know-how, von unternehmensspezifischen Daten zu Preisen, Löhnen, Ergebnissen oder Kosten kann notwendig sein und wird nicht geahndet, wenn er zur Bewältigung der Krise nötig erscheint.
Einkaufsvereinbarungen zwischen Gesundheitsdienstleistern sollen in der Regel nicht kartellrechtswidrig sein.
Unternehmen, die eine dringende Freigabe der Behörde benötigen können sich unter der [email protected] an die Behörde wenden. In dieser müssen sie darlegen inwieweit die Anfrage mit COVID-19 zu tun hat, das geplante Verfahren und die Auswirkungen und Beteiligten Personen beschreiben. Die Antwort der Behörde gilt vorerst für ein Jahr.
Die Behörden warnen vor wettbewerbsrechtlichen Verstößen auf dem Arbeitsmarkt. Insbesondere Absprachen zum Nachteil von Arbeitnehmern werden verfolgt.
Vereinigtes Königreich / Vereinigtes Königreich II / Vereinigtes Königreich III / Vereinigtes Königreich IV / Vereinigtes Königreich V
Die britische Kartellbehörde will für die Bereiche Lebensmittel und Hygiene alle Möglichkeiten schaffen, um die Versorgung der Bürger zu gewährleisten. Hiernach dürfen britische Lebensmittelhändler Informationen über Lagerbestände austauschen, gemeinsam Transport- und Lagerkapazitäten nutzen und zusammenarbeiten, um Geschäfte offenzuhalten und Belieferungen sicherzustellen. Um mögliche Engpässe zu überwinden, darf darüber hinaus Personal ausgetauscht werden.
Die Behörde betont aber, dass diese Situation keinesfalls einen kartellrechtlichen Freifahrtschein rechtfertige. Es werden weiterhin alle problematischen Verhaltensweisen untersucht und Beweise gesichert.
Preisabsprachen oder Informationsaustauch zu Geschäftsstrategien, werden weiterhin kartellrechtlich untersucht und bestraft.
Missbräuchliche Preiserhöhungen werden nicht geduldet. Anders sei die Lage dann, wenn Großhändler oder Zulieferer erhöhte Preise verlangten, dann dürfen die Einzelhändler diese Erhöhungen an die Endkunden weitergeben. In diesem Fall soll der Einzelhändler eine Nachricht an die CMA senden, in der er den Großhändler oder Zulieferer benennt, der die Preiserhöhung verursacht und welches Ausmaß die Preiserhöhung umfasst. Dazu soll diese Adresse genutzt werden: [email protected]
Hersteller können Höchstpreise für ihre Produkte festlegen. Dadurch sollen ungerechtfertigte Preiserhöhungen und Wucherpreise auf der Vertriebsebene verhindert werden.
Die Behörde hat Leitlinien für das Verhalten von Unternehmen herausgegeben und eine Stellungnahme zu Behandlung von Sanierungsfusionen.
Die Behörde hat keine über das ECN joint statement hinausgehenden Maßnahmen veröffentlicht.