Handel, Vertrieb und Logistik29.07.2026 Newsletter

Neue Reparaturpflichten im BGB: Was Verkäufer und Hersteller wissen müssen

Mit der Right to Repair-Richtlinie (EU) 2024/1799 wird das Kaufrecht erneut ergänzt: Die Richtlinie zielt darauf ab, Anreize zur Reparatur defekter Waren zu schaffen und die frühzeitige Entsorgung reparierbarer Produkte zu verhindern. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie fristgerecht zum 31. Juli 2026 umgesetzt. Das entsprechende Umsetzungsgesetz ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten und bringt weitreichende Änderungen für Verkäufer und Hersteller von Waren mit sich.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Änderungen für Verkäufer: Reparierbarkeit wird Teil der geschuldeten Beschaffenheit – fehlt sie, kann ein Sachmangel vorliegen. Wählt der Verbraucher die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist um zwölf Monate.

  • Änderungen für Hersteller: Neu ist eine unmittelbare Reparaturpflicht des Herstellers gegenüber Verbrauchern, die nicht an eine eigene Verkäuferstellung geknüpft ist. Der Hersteller muss bestimmte Waren auf Verlangen reparieren, Ersatzteile bereitstellen und Reparaturinformationen veröffentlichen.

1. Änderungen für Verkäufer: Neuer Mangelbegriff und Anreize für Reparatur

Reparierbarkeit wird künftig Teil der üblichen Beschaffenheit verkaufter Waren (§ 434 Abs. 3 BGB). Fehlt sie, kann darin ein Sachmangel liegen, der Gewährleistungsansprüche auslöst. Im B2C-Bereich gilt dies für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026, im B2B-Bereich erst für solche ab dem 31. Dezember  2027. Abdingbar ist die Regelung ausschließlich im B2B- und C2C-Bereich.

Darüber hinaus schafft der Gesetzgeber im B2C-Bereich einen weiteren Reparaturanreiz: Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, den Verbraucher vor der Nacherfüllung über sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die mit der Reparaturwahl verbundene Verjährungsverlängerung zu informieren (§ 475 Abs. 4 BGB).

2. Änderungen für Hersteller: Neues Verbraucherrecht auf Reparatur

Kernstück des neuen Gesetzes ist die Reparaturpflicht des Herstellers gegenüber Verbrauchern (§§ 479a bis 479g BGB). Erstmals regelt das BGB ein Reparaturrecht des Verbrauchers, das sich direkt gegen den Hersteller richtet, soweit dieser seinen Sitz in der EU hat. Liegt der Sitz außerhalb der EU, richtet sich das Recht auf Reparatur stattdessen gegen dessen Beauftragten, den Importeur oder den Vertreiber in der EU.

a) Erfasste Produktgruppen

Das Reparaturrecht des Verbrauchers setzt gemäß § 479a BGB voraus, dass die Ware einer Produktgruppe aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 angehört; hierzu zählen unter anderem Displays, Smartphones, Tablets, gewisse Haushaltsgeräte sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Darüber hinaus greift das Reparaturrecht nur, wenn dem Verbraucher Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer nicht oder nicht mehr zustehen.

b) Pflichten des Herstellers

Der Hersteller muss die Ware auf Verlangen des Verbrauchers innerhalb eines angemessenen Zeitraums so reparieren, dass der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird (§ 479b Abs. 1 BGB). Die Pflicht zur Reparatur besteht, solange der Hersteller Reparierbarkeit und Ersatzteile nach den einschlägigen Verordnungen gem. Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 gewährleisten muss; etwa sieben Jahre für Smartphone-Ersatzteile und zehn Jahre für Waschmaschinenkomponenten. Die Reparatur hat unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt zu erfolgen (§ 479b Abs. 3 BGB). Ersatzteile und Werkzeuge sind zu angemessenen, nicht abschreckenden Preisen bereitzustellen (§ 479c BGB).

Erreicht die Ware den geschuldeten Zustand durch die Reparatur nicht, stehen dem Verbraucher weitere Rechte in Form von Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Minderung sowie Schadensersatz zu.

Hersteller müssen Reparaturinformationen und Richtpreise auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen (§ 479d BGB). Für den Abschluss von Reparaturverträgen mit Verbrauchern steht Reparaturbetrieben das Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung; die Nutzung des Formulars ist freiwillig.

Untersagt sind Hard- und Softwaretechniken, die die Reparatur behindern, sofern sie nicht durch legitime Faktoren wie den Schutz geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Unabhängigen Reparaturbetrieben darf die Verwendung von Original-, Gebraucht-, kompatiblen oder 3D-gedruckten Ersatzteilen nicht verwehrt werden (§ 479e BGB).

c) Praktische Herausforderungen der Reparaturpflicht

Reparaturzeit, Reparaturentgelt und Ersatzteilpreis müssen jeweils „angemessen“ sein. Das Gesetz definiert den Begriff nicht näher; es handelt sich um einen unbestimmten Begriff des Unionsrechts, der durch die Rechtsprechung konkretisiert werden wird. Als Orientierung dienen insbesondere Art und Komplexität der Ware bzw. des Defekts, das Verhältnis der Reparaturkosten zum Neupreis, branchenübliche Preise und Reparaturzeiten sowie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Unternehmen sollten ihre Kalkulation an diesen Kriterien ausrichten und dokumentieren, um ihre Position im Streitfall zu stärken.

3. Handlungsbedarf

Für Unternehmen besteht durch die neuen Regelungen Handlungsbedarf.

  • Verkäufer sollten die Verschärfungen des Gewährleistungsrechts kennen und in ihren Prozessen umsetzen. Im B2B-Bereich empfiehlt es sich, die Möglichkeit der vertraglichen Abdingbarkeit zu nutzen und entsprechende Regelungen in Verträge/AGB aufzunehmen.

  • Hersteller sollten prüfen, ob ihr Produktportfolio von dem neuen Gesetz erfasst ist, und falls ja, Reparaturleistungen organisieren sowie Richtpreise und Reparaturinformationen auf der Website veröffentlichen.

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Christine Seiz
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