Luftfahrt und Verteidigung21.09.2026 Newsletter

Neue Allgemeine Genehmigungen: BMWE sorgt für spürbare Erleichterungen bei Kriegswaffentransporten und -handelsgeschäften

Am 8. September 2026 ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen" in Kraft getreten. Die Verordnung heißt künftig Kriegswaffengenehmigungsverordnung („KrWaffGenV") und erlaubt deutlich mehr Handlungen ohne Einzelgenehmigung – die weitreichendste Neuerung betrifft Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Wir ordnen die wichtigsten Änderungen für die Praxis ein. 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Energie („BMWE“) nutzt mit der Verordnung bestehende gesetzliche Ermächtigungen im KrWaffKontrG, um Verfahren zu vereinfachen und den Vollzug in unkritischen Bereichen zu entlasten. Die grundsätzlichen Genehmigungspflichten ändert die Verordnung nicht; viele Geschäfte sind aber künftig von der Einzelgenehmigungspflicht befreit und automatisch erlaubt. 

Viele Auslandsgeschäfte künftig allgemein genehmigt

Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag über den Erwerb oder die Überlassung von Kriegswaffen im Ausland vermittelt, die Gelegenheit zu einem solchen Vertrag nachweist oder selbst einen Überlassungsvertrag über solche Kriegswaffen abschließt, braucht dafür eine Genehmigung. Damit standen bislang Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit im Ausland befindlichen Kriegswaffen ausnahmslos unter Einzelgenehmigungsvorbehalt – unabhängig davon, wie unkritisch Ziel- oder Herkunftsland waren.

Die Novelle ändert das für einen erheblichen Teil der Auslandsgeschäfte. Allgemein genehmigt sind nunmehr Handels- und Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegswaffen durch Inhaber einer gültigen Herstellungsgenehmigung, sofern die betreffen-den Kriegswaffen bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder bei staatlichen Stellen der Ukraine verbleiben sollen.

Für Vermittlungs- und Handelsgeschäfte mit im Ausland befindlichen Kriegswaffen, die nie nach Deutschland eingeführt oder durch Deutschland durchgeführt werden, entfällt damit nun erstmals die Einzelfallprüfung und -genehmigung, sofern Hersteller-Status und Empfängerkreis privilegiert sind. Für Hersteller mit Vermittlungs- oder Handelsaktivität im Drittland ist dies die praktisch weitreichendste Neuerung der gesamten Novelle.

Durchfuhren: größerer Länderkreis, schlankere Verfahren für die Ukraine

Die Allgemeine Genehmigung für Durchfuhren durch das Bundesgebiet galt bislang nur für Beförderungen zwischen EU-Staaten. Diese Beschränkung entfällt: Erfasst sind künftig auch Durchfuhren zwischen EU- und NATO-Mitgliedstaaten, Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz, sofern der Absenderstaat eine Exportgenehmigung erteilt hat. Praktisch bedeutsam ist das vor allem für Lieferungen, die aus der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und Norwegen kommen oder dorthin erfolgen.

Für Durchfuhren an staatliche Stellen der Ukraine entfällt das bisher vor jeder Beförderung erforderliche Antragsverfahren beim BMWE. An seine Stelle tritt eine bloße nachträgliche Anzeige binnen zwei Wochen, mit Angaben zu Stückzahl, Typenbezeichnung und Herkunftsland.

Erleichterungen für die Bundeswehr und zertifizierte Unternehmen

Auch die Privilegierung von Einfuhren an die Bundeswehr galt bislang nur für Lieferungen aus der EU. Diese Beschränkung entfällt ersatzlos.

Für zertifizierte Unternehmen wachsen die Erleichterungen künftig gleich in drei Richtungen: Erstens sind nunmehr Einfuhren aus EU-Staaten sowie (mit Ausnahme einzelner Kriegswaffenlistenpositionen) aus der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich an zertifizierte Unternehmen allgemein genehmigt. Zweitens gilt eine solche Erleichterung für Inlandsbeförderungen zwischen zertifizierten Unternehmen und der Bundeswehr. Drittens besteht nun auch eine allgemeine Genehmigung für innergemeinschaftliche Verbringungen zwischen zertifizierten Unternehmen in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten (außerhalb von Jagd-, Sport- oder Sammelzwecken).

Antipersonenminen und Streumunition sind jedoch als besonders sensible Güter von sämtlichen neuen Allgemeinen Genehmigungen weiterhin ausdrücklich ausgenommen.

Bedeutung für die Praxis

Obwohl in vielen Fällen die Einzelgenehmigungserfordernis mit der Novelle entfällt, ändert sich nichts an den übrigen Pflichten. Das gilt etwa für die Buchführungs- und Meldepflichten im Kriegswaffenbuch – künftig unter eigens vergebenen Kennungen anstelle der Genehmigungsnummer – und die für viele Erleichterungen erforderliche Zertifizierung des Unternehmens durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 

Es lohnt sich also zu prüfen, wie betroffene Unternehmen von den Neuerungen profitieren können. Eine bestehende Herstellungsgenehmigung kann sich nun doppelt lohnen: Sie deckt nicht mehr nur die Herstellung ab, sondern ermöglicht zugleich die genehmigungsfreie Vermittlung und Handelstätigkeit mit im Ausland befindlichen Kriegswaffen, sofern diese bei einem privilegierten Staat oder der Ukraine verbleiben. Für alle übrigen Fallgruppen empfiehlt sich eine Anpassung der Compliance-Prozesse auf die neuen Kennungen und Dokumentationsanforderungen sowie die Prüfung, ob sich eine Zertifizierung nach dem Außenwirtschaftsgesetz lohnt.

Für weitere Informationen lohnt sich auch ein Blick in das BMWE veröffentlichte Merkblatt.

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Mareike Heesing<br/>LL.M. (Köln/Paris I)

Mareike Heesing
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