Monopolkommission Bericht 2026 – Licht und Schatten im Rüstungssektor

Die Monopolkommission sieht die kartellrechtliche Kontrolle im Rüstungssektor grundsätzlich als funktionsfähig an, identifiziert jedoch deutlichen Reformbedarf im Vergabe- und Beschaffungswesen. Im Fokus stehen insbesondere Marktzutrittshürden, die zunehmende Marktkonzentration und Defizite bei der europäischen Rüstungsbeschaffung. Der Beitrag zeigt, welche kartell- und vergaberechtlichen Entwicklungen Unternehmen im Verteidigungssektor künftig im Blick behalten sollten.

Am 09. Juli 2026 stellte die Monopolkommission ihr Hauptgutachten „Wettbewerb 2026: Für eine wettbewerbsorientierte Wirtschaftspolitik“ vor. Der Bericht beleuchtet unter anderem den aus geo- und sicherheitspolitischen Gründen boomenden Rüstungssektor. Die darin aufgezeigten kartell- und vergaberechtlichen Entwicklungen und Problemfelder bieten Anlass, ihre Auswirkungen für die Praxis zu beleuchten.

Kartellrecht greift, aber Marktverengung erkennbar

Die Monopolkommission hält die kartellrechtliche Kontrolle des Rüstungssektors grundsätzlich für funktionsfähig. Dies spiegelt sich auch in den analysierten Verfahren der Kommission und des Bundeskartellamts wider. Die veröffentlichten Entscheidungen zeigten im Ergebnis nur wenige Bedenken auf. Insbesondere Zusammenschlussverfahren seien in der Regel freigegeben worden. Die Monopolkommission stellt allerdings drei Problemfelder heraus:

  • Marktzutrittsschranken drohen vor allem bei konglomeraten Zusammenschlüssen und Gemeinschaftsunternehmen, da große Konzerne ihre Finanzkraft über viele Märkte hinweg ausspielen könnten. Laut der Monopolkommission bergen Kopplung und Bündelung die Gefahr von Leveraging-, Portfolio- und Spillover-Effekten. Darunter könnten kleinere Hersteller leiden, wenn Systemgeschäfte die Nachfrage auf wenige große Anbieter lenken.
     

  • In der sachlichen Marktabgrenzung spielt laut der Monopolkommission vor allem die Angebotsumstellungsflexibilität eine wichtige Rolle. Da Rüstungsgüter aufgrund von Spezialisierungen kaum austauschbar seien, genüge der reine Blick der Nachfrager nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob Lieferanten ihre Kapazitäten auf andere Aufträge umstellen können. Hinzu kämen die „Gesamtsysteme“ als eigener Markt. Hierbei liefern Generalauftragnehmer das Rüstungsgut, integrieren die Teilsysteme und haften für das Gut. Dadurch grenze die Praxis die Märkte enger ab. Räumlich seien die Märkte überwiegend national, wie unter anderem die Entscheidung Rheinmetall/Kulka des Bundeskartellamts für Gesamtsysteme zeige. Eine konsequent europäische Beschaffung könnte das ändern.
     

  • Durch die Konzentration der Rüstungsmärkte könnten wachsende Abhängigkeiten entstehen. Dies drohe insbesondere bei Systemgeschäften. Auftraggeber könnten von einigen wenigen Großunternehmen als Anbieter von Systemgeschäften abhängig werden und kleinere Hersteller auf zahlreichen Märkten den Vorgaben dieser Anbieter unterworfen werden. Da Rüstungsverträge in der Regel über einen langen Zeitraum laufen, wiege dies besonders schwer. Nach der Monopolkommission könnten kleinteilige Vorgaben der Auftraggeber jedoch einer Abhängigkeit von den Vorgaben der großen Systemanbieter vorbeugen, indem sie die Möglichkeit, benachteiligende Vorgaben zu treffen, zugunsten kleinerer Hersteller von vornherein beschränken. 

Defizite bei Rüstungsbeschaffungen

Die Monopolkommission identifiziert im Vergaberecht erhebliche Defizite im Ausschreibungswettbewerb. Durch staatliche Minderheitsbeteiligungen an Rüstungsunternehmen sowie Staatsunternehmen bestehe Potenzial für Ungleichbehandlungen bei der Vergabe von Rüstungsaufträgen. Wettbewerbspotenziale innerhalb der gesamten EU würden unzureichend genutzt und etablierte nationale Anbieter häufig bevorzugt. Hinzu kämen hohe Marktzutrittsschranken wie erforderliche Sicherheitszertifizierungen und langfristige Vertragsbindungen. Zudem werde die Nachfragemacht des Staates durch die Zersplitterung der staatlichen Beschaffungsstellen nicht strategisch-ökonomisch voll ausgeschöpft. Für das Vergaberecht hebt die Monopolkommission insbesondere vier Reformfelder hervor:

  • Europäische Koordinierung: Beschaffungsvorhaben sollten stärker auf europäischer Ebene gebündelt werden. Durch gemeinsame Beschaffung, Interoperabilität sowie gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungen und Genehmigungen sollen Skaleneffekte geschaffen und der grenzüberschreitende Wettbewerb gestärkt werden. Dabei soll die parallele Beschaffung oder die Einbindung mehrerer Lieferanten („Dual Sourcing“) entscheidend sein.
     

  • Vereinfachung und Beschleunigung von standardisierten, digitalen Vergabeverfahren: Die Vergabeunterlagen sollten deutlich verschlankt und die Verfahrensdauern erheblich gekürzt werden. Auch Direktvergaben sollen vereinfacht werden. Gleichzeitig soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dringlichkeit und Innovation erreicht werden, das kurzfristige Beschaffungen durch etablierte Anbieter sowie die parallele und eigenständige Förderung zukünftiger Technologien ermöglicht. Das Vergabe- und Beihilfenrecht soll dennoch nicht aufgegeben und rechtsstaatliche Grundsätze sollen beibehalten werden.
     

  • Innovationsfreundliche Beschaffung: Vergabeverfahren sollten stärker innovationsoffen („bottom-up“) ausgestaltet werden. Es wird die gezielte Beteiligung von Start-ups sowie kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Anreize für diese empfohlen. Denkbar seien außerdem KMU-spezifische Ausschreibungen und die teilweise Erstattung von Angebotskosten für erfolglose Bieter.
     

  • Vergabe-Screening: Die Monopolkommission begrüßt die Einführung eines Vergabe-Screenings durch den Referentenentwurf der 12. GWB-Novelle. Danach sollen öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet werden, in Vergabeverfahren oberhalb der europäischen Schwellenwerte sämtliche Bewerber und Bieter zentral zu melden. So soll ein datenbasierter Beitrag zur Stärkung der Kartellrechtsdurchsetzung im Beschaffungswesen geleistet werden.

Wettbewerbsbehördliche Kontrolle und Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV

Schließlich befasst sich die Monopolkommission auch mit Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV. Danach können bestimmte staatliche Maßnahmen im Rüstungssektor, so auch bei Beschaffungen, von den Regeln des EU Wettbewerbsrechts (Art. 101 ff. AEUV) ausgenommen werden. Zudem kann ein Mitgliedstaat Unternehmen anweisen, einen Zusammenschluss zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen nicht in Brüssel anzumelden. Dabei hat der Mitgliedstaat einen Einschätzungsspielraum, muss die engen Voraussetzungen der Ausnahme jedoch darlegen und nachweisen. Eine vollständige wettbewerbliche Kontrolle verhindert die Vorschrift jedoch in der Regel nicht: Zwar lässt sich kaum belegen, wie viele Fusionskontrollanmeldungen aufgrund von Art. 346 AEVU unterbleiben, doch werden  viele Zusammenschlüsse im Rüstungssektor bei der EU-Kommission trotzdem angemeldet. Das liegt insbesondere an den strengen Voraussetzungen und deren engen Auslegung durch die EU-Kommission. So können sich beispielsweise Rüstungsunternehmen, die auch Produkte im Zivilbereich anbieten (z.B. Trainingssimulationen, Motoren, etc.), in der Regel nicht vollständig auf die Ausnahmeregelung des Art. 346 AEUV berufen.

Take-away

Die Monopolkommission wirbt für eine wettbewerbsorientierte und innovationsfreundliche Rüstungsbeschaffung, die  am besten europaweit abgestimmt sein sollte. Für Unternehmen, die sich dem Wettbewerb stellen wollen, ist das ein gutes Zeichen. In der Praxis stehen Vorhaben selten kartellrechtliche  (Freigabe)Hindernisse entgegen. Zugleich fordert die Monopolkommission mehr Interoperabilität sowie eine stärkere Beteiligung von Start-ups und KMU. Den größten Reformbedarf sieht sie dabei im Vergaberecht. Innovation und Wettbewerb zahlen sich aus, auch beim schnellen Aufbau der Verteidigungsfähigkeit. In der Praxis gilt es, die von der Monopolkommission aufgeworfenen Problemfelder im Auge zu behalten und bei Rüstungsvorhaben zu berücksichtigen.

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Holger Hofmann

Holger Hofmann

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