Energie und Infrastruktur22.07.2026 Newsletter

Kapazitätsmarkt in Deutschland: Bundestag schafft den Rechtsrahmen für neue Investitionen in gesicherte Leistung

Mit dem neuen Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätsgesetz stellt der Gesetzgeber die Weichen für einen grundlegenden Umbau des deutschen Strommarktes. Künftig soll nicht nur die Stromerzeugung, sondern auch die Bereitstellung gesicherter Leistung vergütet werden. Dadurch ergeben sich insbesondere für Betreiber flexibler Kraftwerke, Speicher und Lastmanagementlösungen neue Chancen. Gleichzeitig entstehen neue regulatorische Anforderungen und Investitionsanreize. Der Beitrag erläutert die wesentlichen Inhalte des Gesetzes und zeigt auf, welche Handlungsmöglichkeiten sich für Unternehmen jetzt eröffnen.

Mit dem am 9. Juli 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätsgesetz (StromVKG) hat der Gesetzgeber einen wichtigen Meilenstein für die künftige Ausgestaltung des deutschen Strommarktes gesetzt. Das Gesetz schafft den regulatorischen Rahmen für die Einführung eines Kapazitätsmarktes und legt zugleich die Grundlage für den zügigen Ausbau neuer steuerbarer Erzeugungskapazitäten. 

Hintergrund ist der tiefgreifende Wandel des deutschen Energiesystems: Mit dem fortschreitenden Ausbau erneuerbarer Energien wächst der Bedarf an flexibel verfügbarer, gesicherter Leistung, die insbesondere in Zeiten geringer Wind- und Solarstromerzeugung zur Verfügung steht. Künftig soll daher nicht mehr allein die tatsächlich erzeugte Strommenge vergütet werden, sondern auch die Bereitstellung von Kapazität einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert erhalten. Der Bundestagsbeschluss sieht unter anderem vor, den Aufbau neuer steuerbarer Erzeugungskapazitäten durch wettbewerbliche Ausschreibungen voranzutreiben. Davon können insbesondere flexible Gaskraftwerke, wasserstofffähige Anlagen (H₂-ready) sowie Speicheroptionen profitieren.

Warum ein Kapazitätsmarkt?

Der deutsche Strommarkt befindet sich in einem grundlegenden Transformationsprozess. Während erneuerbare Energien auf der einen Seite zunehmend den Strombedarf decken, besteht auf der anderen Seite Bedarf an steuerbaren Anlagen, um Lastspitzen abzudecken und die Versorgungssicherheit auch in Phasen geringer Einspeisung aus Wind- und Solaranlagen zu gewährleisten. Der Kapazitätsmarkt ersetzt den bestehenden Strommarkt nicht. Vielmehr ergänzt er diesen um einen zusätzlichen Vergütungsmechanismus für Versorgungssicherheit. Mit dem Versorgungssicherheitsgesetz verfolgt der Gesetzgeber insbesondere folgende Ziele:

  1. Sicherstellung ausreichender gesicherter Leistung in kritischen Versorgungssituationen

  2. Schaffung verlässlicher Investitionsanreize für neue flexible Erzeugungsanlagen, Speicher und Lastmanagement

  3. Ergänzung des bestehenden Energy-Only-Marktes um einen Kapazitätsmarkt, der die Bereitstellung gesicherter Leistung eigenständig vergütet.

Grundmechanik des Kapazitätsmarktes

Das Grundprinzip bleibt die Trennung zwischen Energie- und Kapazitätsvergütung. Die Vermarktung der tatsächlich erzeugten Strommengen erfolgt weiterhin über den Strommarkt. Daneben erhalten Betreiber geeigneter Anlagen künftig eine zusätzliche Vergütung dafür, dass ihre Kapazitäten in definierten Zeiträumen zuverlässig zur Verfügung stehen und bei Bedarf kurzfristig aktiviert werden können. Die Vergabe dieser Kapazitätsverträge soll über stufenweise, wettbewerbliche Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur erfolgen. Betreiber bieten im Rahmen der Ausschreibungen gesicherte Kapazität an und verpflichten sich, diese entsprechend der jeweiligen Ausschreibungsbedingungen für teilweise bis zu 15 Jahre verfügbar zu halten. Im Gegenzug erhalten sie ein Kapazitätsentgelt. Ausschreibungen werden für sogenannte Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten durchgeführt. Erzeugerkapazitäten betreffen dabei sämtliche Erzeugungsanlagen, Langzeitkapazitäten betreffen hingegen Erzeugungsanlagen, die technisch in der Lage sind, ununterbrochen für mindestens zehn Stunden Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Zudem werden Ausschreibungen für regelbare Lasten und Anlagepools, die unterschiedliche Erzeugungskapazitäten miteinander kombinieren, durchgeführt.

Mit dem Bundestagsbeschluss steht nun der gesetzliche Rahmen fest. Die konkreten Teilnahmebedingungen – etwa Präqualifikationsanforderungen, Vertragslaufzeiten, Abrufmechanismen, Nachweispflichten und Sanktionen – sollen in den kommenden Monaten durch Rechtsverordnungen sowie Festlegungen der Bundesnetzagentur weiter konkretisiert werden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Der Kapazitätsmarkt eröffnet neuen und bestehenden Marktakteuren zusätzliche Erlösmöglichkeiten. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Betreiber bestehender und geplanter flexibler Kraftwerke, insbesondere H₂-ready-Gaskraftwerke

  2. Betreiber von Batteriespeichern und Pumpspeicherkraftwerken

  3. Unternehmen mit Demand-Response- und Lastmanagementkonzepten

  4. Aggregatoren, die Flexibilitäten bündeln und vermarkten

  5. Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen, die ihre Erzeugungsportfolios strategisch weiterentwickeln

  6. Projektentwickler und Investoren im Bereich steuerbarer Erzeugungs- und Speicherkapazitäten

Gerade für Investitionsentscheidungen können die zusätzlichen Erlöse aus Kapazitätszahlungen künftig einen wesentlichen Bestandteil der Projektwirtschaftlichkeit darstellen.

Rechtliche und regulatorische Herausforderungen

Trotz des nun beschlossenen gesetzlichen Rahmens bleiben zahlreiche Detailfragen offen. Unternehmen sollten insbesondere folgende Aspekte frühzeitig prüfen:

Teilnahmevoraussetzungen und Präqualifikation

Die Teilnahme am Kapazitätsmarkt wird an technische und regulatorische Voraussetzungen geknüpft sein. Zu erwarten sind Anforderungen an Verfügbarkeit, Netzanbindung, Mindestleistung, Emissionsgrenzen sowie – je nach Ausschreibung – an die Wasserstofffähigkeit neuer Anlagen. Zudem werden Anlagenstandorte im „netztechnischen Süden“ (Gebiete der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland) bevorzugt berücksichtigt.

Vertragsrechtliche Verpflichtungen

Kapazitätsverträge werden regelmäßig (strenge) Verfügbarkeits- und Leistungspflichten enthalten. Verstöße können Vertragsstrafen, Rückforderungen oder den Ausschluss von künftigen Ausschreibungen nach sich ziehen. Bestehende Betriebs-, Wartungs- und Lieferverträge sollten daher frühzeitig auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen Verpflichtungen überprüft werden.

Auswirkungen auf Vermarktungsstrategien

Die zusätzliche Kapazitätsvergütung wird Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Erzeugungs- und Speicherprojekten sowie auf bestehende Vermarktungskonzepte haben. PPAs, Direktvermarktungsmodelle, Regelenergie und weitere Erlösquellen müssen künftig gemeinsam betrachtet werden.

Beihilfe- und Regulierungsrecht

Die praktische Umsetzung des Kapazitätsmarktes wird maßgeblich von der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission sowie den noch ausstehenden regulatorischen Detailregelungen abhängen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass Nachhaltigkeits- und Klimakriterien bei den Ausschreibungen eine wesentliche Rolle spielen werden. Insbesondere müssen alle Anlagen, die nach 2045 eine Förderung über den Kapazitätsmarkt erhalten, spätestens ab 2045 klimaneutral betrieben werden. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass bestimmte Anlagen im Wesentlichen im Europäischen Wirtschaftsraum gefertigt werden.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Auch wenn zahlreiche Einzelheiten noch ausstehen, besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Unternehmen sollten insbesondere prüfen,

  1. welche bestehenden oder geplanten Anlagen grundsätzlich für eine Teilnahme am Kapazitätsmarkt geeignet sind,

  2. wie sich Kapazitätszahlungen in bestehende Vermarktungs- und Finanzierungsmodelle integrieren lassen,

  3. welche Anpassungen bestehender Projekt-, Betriebs- und Lieferverträge erforderlich werden,

  4. welche regulatorischen Anforderungen und Dokumentationspflichten künftig erfüllt werden müssen.

Gerade vor dem Hintergrund der angekündigten Ausschreibungen für neue steuerbare Leistung empfiehlt es sich, Projekte frühzeitig auf ihre Ausschreibungsfähigkeit vorzubereiten und Investitionsentscheidungen rechtzeitig abzusichern.

Ausblick

Mit dem Versorgungssicherheitsgesetz hat der Gesetzgeber den Startschuss für einen grundlegenden Umbau des Strommarktdesigns gegeben. Für Unternehmen eröffnet sich damit die Chance, neue Erlösmodelle zu erschließen und Investitionen in steuerbare Leistung wirtschaftlich abzusichern. Zugleich steigen die regulatorischen Anforderungen erheblich. Wer Projekte frühzeitig rechtlich und strategisch ausrichtet, kann sich im kommenden Ausschreibungsprozess einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verschaffen.

 

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Holger Hofmann

Holger Hofmann

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