Vergaberecht15.09.2026 Newsletter
EU-Kommission veröffentlicht Entwurf zur grundlegenden Reform des Vergaberechts
Das öffentliche Beschaffungswesen macht rund 15 Prozent des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union aus – damit hat auch das Vergaberecht selbst enorme wirtschaftliche Bedeutung. Die EU-Kommission plant nun eine grundlegende Reform: Weniger Verfahren, mehr Digitalisierung, verbindliche Qualitätskriterien und neue Regeln zu Sicherheit und strategischer Autonomie.
Der Europäische Rechnungshof hatte bereits auf sinkenden Wettbewerb, eine geringe Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie grenzüberschreitender Bieter und eine Zunahme von Verfahren mit nur einem Angebot hingewiesen. Bereits im Jahr 2024 kündigte Kommissionspräsidentin von der Leyen eine Reform an. Im Mai 2024 forderte der Rat die Kommission zu einem umfassenden Aktionsplan auf und auch das Europäische Parlament sprach sich für einen strategischeren, einfacheren und wettbewerbsfähigeren Rahmen aus. Am 9. September 2026 legte die Kommission nun den Entwurf einer Verordnung vor.
Geplante Zusammenführung verschiedener Richtlinien
Das europäische Vergaberecht wird derzeit maßgeblich durch die Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionen), 2014/24/EU (klassische öffentliche Auftragsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenvergabe) sowie die entsprechenden nationalen Umsetzungsakte geregelt. Kern des Reformvorschlags ist die Zusammenführung dieser Regelungswerke in einer zentralen europäischen Vergabeverordnung. Diese würde bei Beschluss ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbare Anwendung finden.
Ziel: Vereinfachung
Mit dem Vorschlag verfolgt die EU-Kommission das Ziel, das europäische Vergaberecht zu vereinfachen. Die unterschiedlichen Richtlinien als die aktuellen Regelungswerke sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich, überlassen allerdings den Mitgliedsstaaten die konkrete Umsetzung.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung beispielsweise durch das GWB, die VgV, die SektVO, die KonzVgV und die VOB/A-EU. Aufgrund der entsprechend ausdifferenzierten, inhaltlich aber nicht komplett deckungsgleichen Umsetzungswerke in den Mitgliedsstaaten bestehen Unstimmigkeiten, die durch eine zentrale Verordnung überwunden werden sollen. Die Vereinfachung soll zudem durch eine Reduzierung der möglichen Vergabeverfahrensarten verstärkt werden: Künftig tritt als Standardverfahren ein offenes Verhandlungsverfahren an die Stelle bisheriger Verfahrensarten, ergänzt um ein dynamisches vereinfachtes Verfahren für wiederkehrende Standardbeschaffungen sowie ein Innovationswettbewerbsverfahren für am Markt noch nicht verfügbare Lösungen. Die Verfahren sollen laut der EU-Kommission flexibler und vorteilhafter für die öffentlichen Auftraggeber sein.
Zentrale europäische Vergabeplattform
Die EU-Kommission plant zudem die Implementierung einer zentralen europäischen Vergabeplattform, dem sogenannten integrated digital procurement marketplace. Dieser soll auf den einzelnen E-Procurement-Plattformen der Mitgliedsstaaten basieren, diese miteinander vernetzen und die jeweiligen Standards vereinheitlichen. Kernstück ist ein elektronischer Eignungsnachweis auf Basis digitaler Unternehmensprofile nach dem Once-Only-Prinzip, mit dem Unternehmen ihre Unterlagen künftig nur noch einmal einreichen müssen.
Modifizierte Vergabekriterien
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis zur verbindlichen Standardzuschlagsmethode zu machen. Das Qualitätskriterium soll hierbei mindestens 30 Prozent, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent der Bewertung ausmachen. Es soll auch Erwägungen hinsichtlich Umwelt-, Sozial-, Innovations- und Sicherheitsaspekten umfassen. Ein „comply or explain“-Ansatz erlaubt ein Abweichen, sofern der Auftraggeber die anderweitige Qualitätssicherung darlegt. Nur in Ausnahmefällen bleibt der Preis das dominierende Kriterium.
Die EU-Kommission hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die veränderte geopolitische Weltlage ebenfalls im Vergaberecht berücksichtigt werden muss. Öffentliche Auftraggeber werden demnach ermächtigt und in bestimmten Fällen verpflichtet, Risiken für die Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten, für sensible Informationen, für die Cybersicherheit sowie eine unzulässige Einflussnahme durch Drittstaaten zu adressieren. Neue europäische Präferenzmechanismen sollen zudem sicherstellen, dass kritische öffentliche Ausgaben den strategischen Interessen der Union nicht zuwiderlaufen – stets im Einklang mit dem WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA) und einschlägigen Freihandelsabkommen.
Was das für öffentliche Auftraggeber und Bieter bedeutet
Der Entwurf bedeutet für öffentliche Auftraggeber zunächst einen Umstellungsaufwand: Neue Verfahrensarten und die verbindliche Gewichtung von Qualitätskriterien erfordern eine Anpassung interner Vergabeprozesse und -richtlinien. Dem stehen jedoch mittelfristig spürbare administrative Einsparungen durch Digitalisierung und den Wegfall paralleler Regelwerke gegenüber. Für Bieter, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sind der digitale Eignungsnachweis und schlankere Verfahren grundsätzlich vorteilhaft. Gleichzeitig ist die verbindliche Berücksichtigung von Nachhaltigkeits- und Sicherheitskriterien bei der Angebotskalkulation neu zu bewerten. Unternehmen aus Drittstaaten sollten die geplanten Präferenzmechanismen frühzeitig im Blick behalten, da diese je nach Ausgestaltung zu Beschränkungen bei Vergabeverfahren führen können.
Take away
Der am 9. September 2026 vorgestellte Entwurf der EU-Kommission stellt zunächst lediglich einen Zwischenschritt im Verfahren zum Inkrafttreten eines neuen europäischen Vergaberechts dar. Der Abschluss des Verfahrens ist derzeit für Ende 2027 geplant.
Auch wenn sich nun noch Aushandlungsprozesse zwischen den verschiedenen Gesetzgebungsorganen der EU anschließen, gibt bereits dieser erste Entwurf zu erkennen, dass keine kleinteilige Änderung, sondern die grundlegendste Reform des europäischen Vergaberechts seit dessen Bestehen vorbereitet wird. Bleibt es bei der Rechtsnatur der Verordnung, träte diese Reform dann mit relativ kurzen Übergangsfristen in Kraft. Wichtig ist daher, den weiteren Prozess aufmerksam zu verfolgen und insbesondere frühzeitig einen Blick auf die Regelungen zu werfen, die am Ende des Gesetzgebungsprozesses tatsächlich in Kraft treten werden.
Die hiesige Reform umfasst nicht das europäische Vergaberecht für den Sicherheits- und Verteidigungssektor. In diesem Bereich ist jedoch in naher Zukunft mit einem größeren Reformvorhaben, einschließlich einer Novelle der EU-Richtlinie 2009/81/EG, zu rechnen.
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