Luftfahrt und Verteidigung11.08.2026 Newsletter

Das 21. Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland

Mit dem 21. Sanktionspaket verschärft die EU erneut ihre Russland-Sanktionen und nimmt dabei insbesondere den Finanz- und Energiesektor, Exportkontrollen und die Umgehung bestehender Sanktionen in den Blick. Zugleich werden die Rechtsschutzmöglichkeiten für europäische Unternehmen erweitert. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigen, worauf Unternehmen jetzt achten sollten.

Am 23. Juli 2026 hat die Europäische Union als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine das 21. Sanktionspaket beschlossen. Das verabschiedete Paket verschärft die Sanktionen insbesondere in den Bereichen Finanzsektor, Energie, Kryptowährungen, Exportkontrollen und Umgehungsbekämpfung. Zugleich enthält es gegenüber den ursprünglich angekündigten Maßnahmen mehrere Anpassungen und Abschwächungen.

1. Vom Kommissionsvorschlag zur Verabschiedung 

Schon am 9. Juli 2026 hatte die Kommission einen weitreichenden Maßnahmenkatalog angekündigt. Die Verabschiedung des 21. Sanktionspakets wurde daher ursprünglich bereits zum 15. Juli 2026 erwartet – dem Stichtag für die Neuberechnung des Preisdeckels für russisches Öl. Aufgrund erheblicher Differenzen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten räumte sich Brüssel jedoch eine weitere Woche Verhandlungszeit ein und setze die Anpassung des Ölpreisdeckels bis zum 23. Juli 2026 aus.

Das Ringen um das neue Sanktionspaket wurde dabei vor allem von nationalstaatlichen Interessen geprägt. Im Zentrum der Diskussionen standen insbesondere Maßnahmen im LNG-Sektor, umfassende Importverbote für bestimmte russische Fischereierzeugnisse sowie verschärfte Einreisebeschränkungen für (ehemalige) russische Soldaten. Im verabschiedeten Paket bleiben die Maßnahmen teilweise deutlich hinter den ursprünglich diskutierten Vorschlägen zurück: Die vorgesehenen umfassenden Importverbote für einzelne Fischereierzeugnisse wurden nicht übernommen und die Einreisebeschränkungen für (ehemalige) Soldaten wurden von einem unmittelbar geltenden unionsweiten Verbot auf einen Mechanismus reduziert, der den EU-Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen lediglich erleichtert. 

Dabei zeigt sich: Bei der Verabschiedung zusätzlicher Maßnahmen bewegt sich die Union zunehmend in einem Spannungsfeld zwischen der Effektivität weiterer Sanktionen und den zugleich spürbaren Auswirkungen auf Wirtschaftsakteure in der EU.

Die wichtigsten Maßnahmen des 21. Sanktionspakets im Überblick

Neue Listungen von Personen und Organisationen sowie zusätzliche Transaktionsverbote und Ausnahmen

Mit dem 21. Sanktionspaket werden so viele einzelne Personen und Organisationen wie seit vier Jahren nicht mehr auf die Sanktionslisten aufgenommen. Insgesamt sind 48 Personen sowie 170 Organisationen betroffen, darunter auch 14 Krypto-Plattformen in Drittstaaten.

Auch die Sanktionen im Bereich der kritischen Infrastruktur wurden erweitert. Die EU hat das Transaktionsverbot auf zwei russische Häfen sowie vier russische Flughäfen ausgeweitet. Zudem wurden vier eng gefasste Ausnahmen für das Einfriergebot und das Bereitstellungsverbot in den Bereichen Versicherungsleistungen, Alt-Verkaufsoptionen, Eisenbahntransporte sowie für das ungarische Kernkraftprojekt Paks II eingeführt, um nachteilige Auswirkungen der Finanzsanktionen für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union zu vermeiden.

Erhebliche Ausweitung auf Finanzdienstleistungen und Kryptowerte

Die Union hat zudem ihre Maßnahmen gegen den russischen Finanzsektor erheblich verstärkt.

Insgesamt wurden 94 Banken und große Finanzinstitute mit zusätzlichen Maßnahmen belegt. Zudem wurde das Transaktionsverbot auf 33 weitere russische Kredit- und Finanzinstitute sowie vier nicht-russische Banken ausgeweitet. Letzteres beinhaltet auch den Ausschluss aus dem internationalen Zahlungsverkehr SWIFT. 

Das 21. Paket richtet sich außerdem gegen zahlreiche Kryptobörsen und Zahlungsplattformen außerhalb Russlands, denen eine Unterstützung russischer Umgehungsgeschäfte vorgeworfen wird. Unter den Neulistungen befinden sich vier Akteure mit Verbindungen zum A7-Netz, einem grenzüberschreitenden Zahlungsunternehmen mit Russlandbezug, dessen an den Rubel gekoppelter Stablecoin A7A5 bereits im 19. Sanktionspaket verboten worden war. Darüber hinaus schafft die EU erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage, um künftig Transaktionen mit Kryptodienstleistern in Drittstaaten zu untersagen, sofern diese die Umgehung europäischer Sanktionen fördern.

Gerade Unternehmen, die digitale Vermögenswerte nutzen oder Zahlungsdienstleister außerhalb der EU einsetzen, sollten ihre Compliance-Prozesse entsprechend erweitern.

Weitere Maßnahmen gegen den Energiesektor und die sogenannte Schattenflotte

Bereits in den vergangenen Sanktionspaketen hatte die EU den Transport russischen Öls durch die sogenannte Schattenflotten adressiert. Mit dem 21. Sanktionspaket wird die Anpassung der Ölpreisobergrenze nunmehr bis zum 15. Juli 2027 ausgesetzt und der Ölpreis bei 44,10 US-Dollar pro Barrel eingefroren. Dadurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass die Gewinne aus dem Verkauf russischen Öls – auch im Zusammenhang mit Schließungen der Straße von Hormus – begrenzt bleiben. Zudem wurden 41 weitere Schiffe auf die Liste der Schattenflotte gesetzt. Zusätzlich verschärft die EU die Möglichkeiten ihrer Mitgliedstaaten gegen Schiffe vorzugehen, die zur Umgehung der Ölpreismaßnahmen eingesetzt werden.

Das 21. Sanktionspaket sieht für das Verbot, russisches LNG unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, befristete Ausnahmen vor, um Unternehmen eine geordnete Anpassung bestehender Geschäftsbeziehungen und eine schrittweise Einstellung der Tätigkeit zu ermöglichen. Die Ausnahmen beziehen sich zum einen auf die Lieferung von russischem LNG des KN-Codes 2711 11 00 mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 nach Japan und an die Republik Korea bis zum 31. März 2028. Zum anderen sind Ausnahmen bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für die Lieferung an Drittländer zur Erfüllung von vor dem 24. Februar 2022 geschlossenen Verträgen vorgesehen. Diese Ausnahme gilt vorbehaltlich einer Verlängerung für ein Jahr und wird durch ein Überprüfungsverfahren flankiert, das sicherstellen soll, dass die Transfermengen des Jahres 2025 von russischem LNG in und durch EU-Mitgliedsstaaten nicht überschritten werden. 

Verschärfte Exportkontrollen und erweiterte Importverbote

Von den 56 neu gelisteten Organisationen und Personen aus dem militärisch-industriellen Komplex stehen 37 Listungen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung von Langestreckendrohnen. Zugleich wurden die Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausgeweitet. Ein Teil der hiervon betroffenen Organisationen hat seinen Sitz in Drittstaaten, darunter China, einschließlich der Sonderverwaltungszone Hongkong sowie Indien, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Siestehen im Verdacht, Russland bei der Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, insbesondere im Bereich der Mikroelektronik, numerisch gesteuerter Werkzeugmaschinen und der Halbleiterfertigung zu unterstützen. 

Die neuen Ausfuhrverbote betreffen auch Materialien und Technologien, die für die russische Rüstungs- und Luftfahrtindustrie von Bedeutung sind. Erfasst sind unter anderem Luftfahrtgüter spezifisch für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Bodenabfertigungsausrüstung, Stör-/Abfangsysteme, Startausrüstung, Servomotoren und Flugbeendigungssysteme für Drohnen und Flugkörper.

Darüber hinaus hat die Union Einfuhrverbote für Kupfer-, Nickel- und Bleierze, Edelmetallerze, Rohzink, Erdalkalimetalle, Zink- und Chromoxide, Glaswaren, Unechte Perlen und Autoteile verhängt.

Stärkung des Rechtsschutzes von EU-Wirtschaftsteilnehmern

Ein weiterer Schwerpunkt des 21. Sanktionspakets ist die weitere Stärkung des Rechtsschutzes für EU-Wirtschaftsbeteiligte, die zunehmend mit missbräuchlichen Klagen russischer, aber auch nicht-russischer Vertragspartner konfrontiert sind. Zu diesem Zweck führt die EU drei zentrale Neuerungen bzw. Erweiterungen ein: 

  • Der Kreis möglicher Anspruchsgegner, gegen die EU-Unternehmen und bestimmte Tochterunternehmen Schadensersatzforderungen vor EU-Gerichten geltend machen können, hat sich vergrößert. Dies gilt für den Fall, dass EU-Unternehmen in anderen Drittstaaten als Russland wegen Forderungen verklagt werden, die aufgrund von EU-Sanktionen gar nicht hätten erfüllt werden dürfen. Durch das 21. Sanktionspaket können nun auch Unternehmen aus nicht-russischen Drittstaaten in Anspruch genommen werden, die verbotene Güter, Technologien und Dienstleistungen an russische Personen, Organisationen und Einrichtungen verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen

  • Die EU erweitert außerdem die Möglichkeit für EU-Gerichte, gegen bestimmte Nicht-EU-Organisationen und Personen einstweilige Verfügungen zu erlassen, die es ihnen untersagen, vor russischen Gerichten Verfahren gegen EU-Unternehmen im Zusammenhang mit deren Einhaltung von EU-Sanktionen anzustrengen, fortzuführen oder zu vollstrecken. Das Gleiche gilt für die Anerkennung solcher Verfahren oder die Berufung auf in diesem Zusammenhang ergangene Beschlüsse russischer Gerichte. Das 21. Sanktionspaket erweitert die bisherigen Regelungen in räumlicher Hinsicht und ermöglicht einstweilige Verfügungen, die ein Verbot der Vollstreckung in jedem Rechtsraum statuieren und bei Nichtbeachtung finanzielle Strafen zur Folge haben.

  • Die EU-Mitgliedstaaten sind nun auch im Rahmen personenbezogener Sanktionen, die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie Investitionsbeschränkungen für bestimmte Personen oder Organisationen betreffen, verpflichtet, Entscheidungen russischer Gerichte und Behörden, die im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen ergangen sind, weder anzuerkennen noch zu vollstrecken. 

Betroffene Unternehmen sollten daher prüfen, ob gegen sie oder ihre Vertragspartner bereits sanktionsbezogene Gerichtsverfahren anhängig sind. Sie sollten die neuen Klage- und Abwehrmöglichkeiten aktiv in ihre Prozessstrategie einbeziehen.

Unmittelbare Folgen 

Als Reaktion auf die Aufnahme weiterer chinesischer und in Hongkong ansässiger Unternehmen verhängte China unmittelbare nach Verabschiedung des 21. Sanktionspakets eigene Gegenmaßnahmen gegen mehrere europäische Unternehmen: Das chinesische Handelsministerium nahm 14 EU-Unternehmen, insbesondere aus den Bereichen Rüstung und Chemie, auf Sanktionslisten auf. Dadurch wird die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern aus China an diese Unternehmen grundsätzlich untersagt. Dies kann wiederum auch mittelbar Auswirkungen auf EU-Unternehmen haben, die selbst nicht sanktioniert sind, jedoch betroffene Waren von den sanktionierten Unternehmen beziehen. 

Dieser Schritt verdeutlicht die zunehmende Bereitschaft Pekings auf EU-Sanktionen mit eigenen handelspolitischen Beschränkungen zu reagieren. Dadurch erhöhen sich für europäische Unternehmen die Risiken in grenzüberschreitenden Lieferketten, insbesondere bei der Beschaffung chinesischer Dual-Use-Güter.

Fazit

Mit dem 21. Sanktionspaket setzt die Europäische Union ihre Politik der kontinuierlichen Verschärfung der Russland-Sanktionen fort. Zwar wurden einzelne politisch besonders umstrittene Maßnahmen gegenüber dem Entwurf vom 9. Juli 2026 abgeschwächt oder nicht übernommen, doch fällt das endgültige Paket insbesondere im Finanzbereich deutlich strenger aus als von vielen Marktteilnehmern erwartet.

Vor dem Hintergrund des 21. Sanktionspakets sollten Wirtschaftsteilnehmer daher Folgendes beachten:

  • Unternehmen sollten insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Neulistungen sowie der neu verabschiedeten Export- und Importbeschränkungen alle Geschäftsbeziehungen anhand der aktualisierten Sanktionslisten überprüfen.

  • Unternehmen sollten außerdem die durch das neue Sanktionspaket gestiegenen Anforderungen an Exportkontrolle, Zahlungsverkehr und Lieferketten-Compliance zeitnah in ihre bestehenden Prozesse integrieren. Angesichts der zunehmenden Einbeziehung von Drittstaaten und Finanzintermediären genügt eine rein formale Prüfung unmittelbarer Vertragspartner vielfach nicht mehr. Unternehmen sollten daher stets eine risikobasierte Gesamtbetrachtung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Zahlungswege und der wirtschaftlichen Hintergründe zum Maßstab ihrer Sanktions-Compliance machen.

  • Hinsichtlich der chinesischen Gegenmaßnahmen sollten EU-Unternehmen ihre Lieferketten-Risikoanalysen kurzfristig aktualisieren, um mögliche Auswirkungen der chinesischen Gegenmaßnahmen frühzeitig zu erkennen und die damit einhergehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken zu minimieren.

  • Die Erleichterungen im Bereich des LNG-Geschäfts tragen zur Rechtssicherheit bei und ermöglichen eine geordnete Einstellung der Tätigkeit. Die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum vollständigen Verbot des LNG-Geschäfts unterstreicht die rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen, mit denen betroffene Wirtschaftsteilnehmende bei der Einstellung konfrontiert sind. Trotz der Ausnahmereglung sind betroffene Unternehmen dazu angehalten, den Einstellungsprozess professionell und engagiert vorzubereiten.

  • Darüber hinaus sollten Unternehmen die erweiterten Rechtsschutzmöglichkeiten aktiv prüfen und nutzen: Wer von missbräuchlichen Klagen russischer oder nicht-russischer Vertragspartner betroffen ist, sollte die Möglichkeit einer Schadensersatzklage sowie einstweiligen Rechtsschutz vor EU-Gerichten in Betracht ziehen. Zudem sollten sie sich darauf einstellen, dass entgegenstehende russische Urteile in der EU nicht mehr anerkannt oder vollstreckt werden.

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Mareike Heesing<br/>LL.M. (Köln/Paris I)

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