Kartellrecht und Fusionskontrolle24.08.2026 Newsletter

12. GWB-Novelle: Die wichtigsten Änderungen im Regierungsentwurf

Die Bundesregierung hat den Entwurf der 12. GWB-Novelle vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf bleiben viele der geplanten Änderungen bestehen, zugleich gibt es wichtige Anpassungen insbesondere bei der Fusionskontrolle sowie neue Regelungen für den Presse- und Landwirtschaftssektor. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre Bedeutung für die Praxis.

Die 12. GWB-Novelle nimmt weiter Gestalt an: Am 14. August 2026 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Er baut auf dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Juni 2026 auf, über den wir bereits berichtet haben. Während zahlreiche der vorgesehenen Änderungen unverändert übernommen wurden, enthält der Regierungsentwurf an einigen praxisrelevanten Stellen Präzisierungen und Anpassungen sowie einzelne neue Regelungen. Was gleich bleibt und was sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat, fassen wir nachfolgend zusammen.

Was gleich bleibt

Der Regierungsentwurf übernimmt die Anhebung der Umsatzschwellen gemäß § 35 Abs. 1 GWB Ref-E. 
 

SchwelleBisherNeu
Weltweiter Gesamtumsatz500 Mio. €750 Mio. €
Erste Inlandsschwelle50 Mio. €75 Mio. €
Zweite Inlandsschwelle17,5 Mio. €20 Mio. €

Auch hinsichtlich der folgenden Punkte enthält der Regierungsentwurf keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf:

  • die Ausweitung des Anspruchs auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) über das Fehlen eines Anlasses zum Tätigwerden auf vertikale Vereinbarungen nach § 32c Abs. 4 S. 1 GWB Reg-E,
  • die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nach § 77 GWB Reg-E, 
  • die Amtszeitbegrenzung des Präsidenten des BKartA nach § 51a GWB Reg-E,
  • die Einführung von diversen Verfahrensvereinfachungen, etwa durch flexiblere, öffentliche mündliche Anhörungen, neu geordnete Akteneinsicht, die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (§§ 56, 56a, 56b und 59 GWB Reg-E) oder Veröffentlichungspflichten (§ 43 Abs. 4 GWB Reg-E, § 61 Abs. 3 GWB Reg-E),
  • die Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht des § 29 GWB nach § 187 Abs. 1 GWB Reg-E,
  • die veränderten Rechtsbehelfe gegen die Ministererlaubnis gemäß § 73 Abs. 2 GWB Reg-E sowie
  • die Gebührenanpassung nach § 62 Abs. 2 S. 2 GWB Reg-E.

Über diese Punkte haben wir bereits berichtet und die praxisrelevanten Neuerungen des Referentenentwurfs dargestellt.

Was sich ändert
 

Fusionskontrolle

Der Regierungsentwurf präzisiert an einigen Stellen die Vorschläge aus dem Referentenentwurf und führt teilweise auch neue Regelung ein.

Gegenüber dem Referentenentwurf präzisiert der Regierungsentwurf den erweiterten Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) GWB Reg-E. Demnach sollen künftig  auch Transaktionen in den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle fallen, wenn das Zielunternehmen zwar im Zusammenschlusszeitpunkt noch nicht in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft tätig sein wird. Der Referentenentwurf stellte hierbei zwar auf einen Zeithorizont von im Regelfall bis zu zwei Jahren ab, blieb in seinen Ausführungen jedoch ungenau. 

Der Regierungsentwurf, enthält dagegen klarere Erläuterungen. So soll zur Ermittlung, ob das Unternehmen in Deutschland tätig sein wird, konkret auf „das voraussichtliche Tätigwerden innerhalb der nächsten zwei Jahre abgestellt“ werden. Ein längerer Prognosezeitraum soll nur bei „klaren gegenteiligen Hinweisen“ möglich sein. Zudem soll das BKartA seinen Leitfaden zur Transaktionswertschwelle bis Ende Juli 2027 überarbeiten und damit weitere Auslegungshinweise zu den Kriterien und dem Prognosezeitraum geben.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft das neue Anzeigeverfahren nach § 39 Abs. 1 S. 2 GWB Reg-E für Transaktionen, die in den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle fallen. Dieses soll nach dem Regierungsentwurf nun freiwillig sein. Der Referentenentwurf sah eine Pflicht zur Anzeige vor. Der Regierungsentwurf betont in § 39 Abs. 1 S. 2 GWB Reg-E dagegen, dass Vorhaben angezeigt werden „können“.

Der Regierungsentwurf folgt damit dem Vorschlag des BKartA. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte das BKartA eine freiwillige Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens angeregt. Damit soll Unternehmen die Option gelassen werden, ein Zusammenschlussvorhaben auch direkt und ohne ein vorheriges Anzeigeverfahren anzumelden. Dies ist zu begrüßen, da in Fällen, in denen offensichtlich nicht auf die Anmeldung verzichtet werden kann, eine direkte Anmeldung möglich sein muss, um eine Verzögerung des Verfahrens der anschließenden Fusionskontrolle zu vermeiden und die entsprechenden Fristen durch die reguläre Anmeldung möglichst schnell in Gang zu setzen.

Digitale Fusionskontrollanmeldung

Bei der digitalen Fusionskontrollanmeldung nach § 39 Abs. 1 S. 3 GWB Reg-E ändert sich nur wenig. Im Vergleich zum Referentenentwurf verzichtet der Regierungsentwurf auf die Möglichkeit, Zusammenschlussvorhaben über eine De-Mail-Adresse anzumelden. 

„Vergabescreening“ durch das BKartA 

Bereits der Referentenentwurf sah die Neueinführung der systematischen Auswertung von Vergabedaten in Form eines Vergabescreenings gemäß § 32h GWB Reg-E vor. Damit soll das BKartA Befugnisse erhalten, verdachtsunabhängig Submissionsabsprachen aufdecken zu können. Der Regierungsentwurf übernimmt dieses Grundkonzept, ändert aber Details. So erhält das BKartA nun eine eigene Erhebungs- und Speicherbefugnis für Daten. 

Das Ende der Speicherfrist wird dahingehend präzisiert, dass im Fall eines Kartellverstoßes an die Bestandskraft oder den rechtskräftigen Abschluss eines (gerichtlichen) Verfahrens angeknüpft werden soll. Damit wird eine unklare Formulierung des Referentenentwurfs beseitigt, die lediglich auf die Anhängigkeit des Verfahrens beim BKartA oder bei einer gerichtlichen Instanz berücksichtigte. Somit wird Rechtssicherheit geschaffen, dass sich die Frist im Fall der Verfolgung eines Kartellverstoßes um den Zeitraum bis zur Bestandskraft herbeiführenden Beendigung des Verfahrens oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens verlängert. 

Inhaltliche Neuerungen

Im Vergleich zum Referentenentwurf sind zwei Themen im Regierungsentwurf gänzlich neu. So sind besondere Regelungen im Pressebereich, etwa für Sanierungsfusionen, sowie die Möglichkeit von Nachhaltigkeitskooperationen in der Landwirtschaft vorgesehen. 

Durch Erleichterungen bei den Sanierungsregeln sollen die Herausforderungen der digitalen Transformation in der Presselandschaft berücksichtigt werden. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GWB Reg-E können nun auch größere Presseverlage diese Möglichkeit nutzen. Zudem soll der Anwendungsbereich von Übernahmen auf alle Formen von Zusammenschlüssen erweitert werden.

Außerdem sieht der Entwurf vor, dass bestimmte Nachhaltigkeitskooperationen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern gemäß § 28 Abs. 4 GWB Reg-E vom Kartellverbot ausgenommen sind. Damit folgt er dem EU-Kartellrecht und überträgt dessen Bereichsausnahme analog auf rein nationale Sachverhalte.

Take away

Einige Änderungen im Regierungsentwurf sind für die unternehmerische Praxis besonders relevant. Dies gilt insbesondere für die nun vorgeschlagene Freiwilligkeit des Anzeigeverfahrens im Kontext der Transaktionswertschwelle sowie für die Neuerungen für den Landwirtschafts- und den Pressesektor. Zudem präzisiert der Regierungsentwurf den Referentenentwurf weitgehend durch kleine inhaltliche Ergänzungen und beseitigt damit viele Unklarheiten. 

Der Entwurf der Bundesregierung muss nun noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. In dieser Phase könnte er noch weiteren Änderungen unterliegen. 

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Dr. Daniel Dohrn

Dr. Daniel Dohrn

PartnerRechtsanwalt

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