Steuerrecht10.05.2019 Newsletter

Verschärfung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer

Am 8. Mai 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf zum „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. In diesem Entwurf ist nun u. a. die bereits im Juni 2018 auf Länderebene diskutierte Verschärfung der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer bei sog. Share Deals, d. h. Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften, geregelt.


1. Absenkung der Mindestbeteiligungsschwelle auf 90 % und Verlängerung der Haltefristen
Bei Share Deals, also dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften, erfolgte bislang eine Besteuerung erst, wenn entweder 95 % der Anteile oder der wirtschaftlichen Kontrolle an der grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt wurden, oder der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren um mindestens 95 % wechselte. Der Entwurf sieht bezüglich dieser Erwerbe im Sinne von § 1 Abs. 2a, 3, und 3a GrEStG eine Absenkung der Beteiligungsquoten von 95 % auf 90 % vor. Zudem ist vorgesehen, die Haltefrist gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG von 5 auf 10 Jahre auszudehnen. Auch die Haltefristen in den §§ 5, 6 GrEStG, bei deren Einhaltung der Erwerb von Grundstücken im Verhältnis zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter privilegiert ist, sollen von 5 auf 10 Jahre verlängert werden.


2. Grunderwerbsteuer bei Anteilseignerwechsel in einer Kapitalgesellschaft
Des Weiteren soll ein neuer Absatz 2b in § 1 GrEStG aufgenommen werden, welcher nunmehr auch Gesellschafterwechsel bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwerfen soll, sofern sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändern, dass mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen. Die Vorschrift ist sehr weitreichend, da sie etwa bei börsengehandelten Gesellschaften je nach Handelsvolumen zum immer wiederkehrenden Anfall von Grunderwerbsteuer führen kann.


3. Neufassung von § 6 Abs. 4 GrEStG
Die Anwendung der Grunderwerbsteuerermäßigung bei Grundstückserwerben durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft von dieser Personengesellschaft soll nach dem neuen Entwurf des § 6 Abs. 4 GrEStG nur noch gewährt werden, wenn die Beteiligung für weinigstens 15 Jahre bestand, bevor das Grundstück von der Gesellschaft erworben wird, es sei denn, der vorherige Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft hätte bereits Grunderwerbsteuer (insbesondere nach § 1 Abs. 2a GrEStG) ausgelöst. 


4. Empfohlenes Vorgehen
Durch den nun vorliegenden Entwurf muss damit gerechnet werden, dass zeitnah Änderungen erfolgen. Ob diese in der gegenwärtigen Form oder in anderer Form in Kraft treten, ist ungewiss. Derzeit sieht der Entwurf eine Anwendung der Neuregelungen grundsätzlich ab 01.01.2020 vor. Ob es bei diesem Datum bleibt, ist ebenfalls ungewiss. Daher sollten etwa anstehende Transaktionen möglichst rasch abgewickelt werden. Andernfalls droht eine verschärfte Belastung mit Grunderwerbsteuer, welche je nach Bundesland derzeit zwischen 3,5 % und 6,5 % des Grundstückswertes beträgt.

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Dr. Gunnar Knorr

Dr. Gunnar Knorr

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