Commercial17.12.2018 Newsletter

VerpackG – sind Sie vorbereitet für 2019? Neue Pflichten und drohende Bußgelder ab Jahreswechsel

Zum 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz („VerpackG“) in Kraft und löst damit die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Das VerpackG bezweckt nicht nur, die ökologischen Auswirkungen von Verpackungen weiter zu senken, sondern auch die Vollzugsschwäche der Verpackungsverordnung zu beheben. Dazu wird die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („Zentrale Stelle“) geschaffen, die künftig die Einhaltung des Gesetzes kontrolliert und Verstöße effektiv verfolgen und ahnden kann.

Das VerpackG erweitert vor allem den Pflichtenkatalog für Hersteller. Danach müssen sich diese vor Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren und die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigten Angaben unverzüglich der Zentralen Stelle übermitteln. Daneben gelten die bereits unter der Verpackungsverordnung bestehenden Pflichten zur Vollständigkeitserklärung und zur Systembeteiligung fort.

Zum Hintergrund: Wer erstmals gewerbsmäßig systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, ist systembeteiligungspflichtig (Inverkehrbringer). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Pflicht zur Systembeteiligung beinhaltet, dass Inverkehrbringer sich mit den in Verkehr gebrachten Verpackungen bei zumindest einem System anmelden. Die Systeme stellen vor Ort die Sammlung der Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern sicher, woran sich die Inverkehrbringer finanziell beteiligen. Ausschlaggebend für die Höhe der Entgelte sind neben der Menge insbesondere die ökologische Zusammensetzung der angemeldeten Verpackungen.

Die Registrierung muss bis zum 1. Januar 2019 abgeschlossen sein, ansonsten droht bereits ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht, sobald ab dem 1. Januar 2019 Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Für eine in Zukunft ordnungsgemäße Systembeteiligung ist zu beachten, dass die zugeteilte Registrierungsnummer dem System rechtzeitig mitgeteilt wird. Dies hat ebenfalls bis zum 1. Januar 2019 zu erfolgen, ansonsten könnte mit Jahreswechsel eine nicht richtige bzw. nicht vollständige Systembeteiligung vorliegen.

Die Übermittlung der im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben an die Zentrale Stelle hat unverzüglich zu erfolgen. Wann dies im Einzelfall zu geschehen hat, richtet sich nach den Vereinbarungen mit dem jeweiligen System (etwa monatlich, quartalsweise oder jährlich). Die Vollständigkeitserklärung für das abgelaufene Jahr ist jährlich bis zum 15. Mai über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen zu erbringen.

Das VerpackG führt neue Bußgelder ein. Bereits fahrlässig begangene Verstöße gegen die oben genannten Pflichten können pro Fall hohe Geldbußen nach sich ziehen: 

  • bis zu 200.000 Euro bei einem Verstoß gegen die Systembeteiligungspflicht;
  • bis zu 100.000 Euro bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht;
  • bis zu 100.000 Euro bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung sowie
  • bis zu 10.000 EUR bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht.


Für wen ist nun bis wann und was zu tun?

(Online-) Händler und Hersteller sollten bis zum Jahreswechsel geklärt haben, ob sie den Pflichten des VerpackG unterliegen. Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Händlern und Herstellern, die ab dann die verschärften Vorgaben nicht erfüllen, drohen Bußgelder sowie ein „faktisches Vertriebsverbot“, da mit Ware befüllte Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Hilfe zur Einordnung bieten der von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen  und dessen Leitfaden.


Besteht eine Systembeteiligungspflicht, sollte

  1. bis zum Jahreswechsel die Registrierung über die Website der Zentralen Stelle  sichergestellt werden. Die Registrierung erfolgt zweistufig: zuerst müssen die Zugangsdaten beantragt und sodann über einen zugesandten Registrierungslink die Eingabemaske ausgefüllt werden;
  2. bis zum Jahreswechsel den Systemen die Registrierungsnummer mitgeteilt werden, um eine ordnungsgemäße Systembeteiligung herzustellen;
  3. vor Jahreswechsel gewährleistet sein, dass sämtliche im Rahmen der Systembeteiligung zu tätigenden Angaben unverzüglich der Zentralen Stelle übermittelt werden können;
  4. nach Jahreswechsel die bis zum 15. Mai 2019 erforderliche Vollständigkeitserklärung vorbereitet werden.

Weitere Informationen können Sie dem How-To-Guide Verpackungsgesetz für Hersteller der Zentralen Stelle entnehmen.

Gerne beraten wir Sie bezüglich Fragen zum neuen VerpackG und unterstützen Sie, Ihren Verpflichtungen nachzukommen.

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Holger Hofmann

Holger Hofmann

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