Außenhandel16.03.2022 Newsletter

Ukraine-Krieg: Neue Sanktionen der EU im Bereich Luxusgüter und Energie

Es ist nun fast drei Wochen her, dass russische Truppen in den frühen Morgenstunden des 24. Februar 2022 die Invasion in der Ukraine begannen - drei Wochen, die wohl die bewegtesten Wochen in der Geschichte internationaler Wirtschaftssanktionen und Embargos waren. Am 15. und 16. März 2022 ist nun das vierte Sanktionspaket der EU seit Beginn des Ukraine-Krieges in Kraft getreten. Dieses hat insbesondere die Sektoren Energie, Luxusgüter sowie Stahl und Eisen im Fokus und sanktioniert weitere Einzelpersonen und Unternehmen.

Im ohnehin komplexen Umfeld von Embargos und Sanktionen fällt es mitunter schwer, den Überblick über die aktuelle Rechtslage zu behalten. Wir geben einen Überblick über die neuen und bestehenden Sanktionen.

Neue Sanktionen der EU

Die am 16. März 2022 in Kraft getretene Änderung der EU Verordnung 833/2014 sieht folgende weitere Sanktionen vor:

  • ein (nahezu) vollständiges Verbot jeglicher Transaktionen mit zwölf russischen Staatsbetrieben, wie u. a. Gazprom Neft, Transneft, Kamaz, Rosneft (die Ausnahmen sind eng beschränkt auf insbesondere den Erwerb fossiler Energieträger und anderer Rohstoffe, wie Titan, Aluminium etc.)
  • ein EU-Kauf-, Beförderungs- und Importverbot für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die derzeit unter EU-Schutzmaßnahmen fallen
  • ein weitreichendes Verbot von Neuinvestitionen im gesamten russischen Energiesektor, mit begrenzten Ausnahmen für die zivile Kernenergie und die Energieversorgung der Union
  • ein EU-Ausfuhrverbot für Luxusgüter (z. B. Luxusautos, Schmuck, Haushaltsgegenstände, Porzellan, Elektrogeräte, Bekleidung und Taschen, Lebensmittel und Alkoholika, reinrassige Zuchttiere usw.), um die russischen Eliten direkt zu treffen
  • ein Verbot der Bewertung Russlands und russischer Unternehmen durch EU-Rating-Agenturen und der Erbringung von Rating-Dienstleistungen für russische Kunden

Darüber hinaus wurde die Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen um weitere Oligarchen und Wirtschaftseliten mit Verbindungen zum Kreml sowie um Unternehmen, die in den Bereichen Militär und Verteidigung tätig sind, erweitert (Änderung der Verordnung 269/2014, in Kraft getreten am 15. März 2022). Insgesamt sind mittlerweile nach EU-Recht ca. 900 Einzelpersonen und 70 Unternehmen in verschiedenem Umfang sanktioniert.

Übersicht über bestehende EU-Sanktionen

Diese neuen Sanktionen ergänzen die bisherigen drei Sanktionspakete der EU. Damit gelten nunmehr weitreichende Ein- bzw. Ausfuhrverbote sowie Dienstleistungsverbote für fast alle Industriesektoren, insbesondere in den Bereichen

militärische oder militärisch nutzbare Güter und Technologien

  • Finanzmarkt
  • Elektronik
  • IT und Telekommunikation
  • IT-Sicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Luftfahrt- und Seefahrt
  • Navigation und Antriebe
  • Erdöl und Erdgas
  • Blech- und Stahlerzeugnisse
  • Luxusgüter im weiteren Sinne

 

Was zu tun ist

Neben den üblichen Sanktions-Screenings der Geschäftspartner und Kunden, sollte jedes Unternehmen, das direkt oder indirekt Russlandgeschäft hat, genau prüfen, ob seine Güter oder deren Bestandteile in einem Anhang der Verordnung 833/2014 in der nunmehr geltenden Form gelistet ist. Neben Anhang VI der Verordnung ist nun auch insbesondere Anhang XVIII relevant. Güter, die von den Kauf- und Einfuhrverboten im Stahl- und Eisensektor (v.a. Bleche und Rohre) betroffen sind, finden sich in Anhang XVII der Verordnung.

Informationen aus der Presse geben oft nur einen ersten Überblick. So sind beispielsweise von den Luxusgüter-bezogenen Sanktionen auch Güter betroffen, die man im Allgemeingebrauch nicht zwingend als „Luxusgüter“ versteht, wie Skianzüge, Pantoffeln, Antennenverstärker, Smartphones, Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR, bestimmte Kleidung und sogar Windeln (unabhängig vom verwendeten Material). Ob ein Produkt gelistet ist, hängt davon ab, ob es unter den angegeben HS-Code zu subsumieren ist und die angegebene Wertgrenze übersteigt.

To Do: Eine eigene Prüfung der Anhänge der VO 833/2014 in aktuell geltender Form ist also für Unternehmen, die entsprechende Güter oder Technologien vertreiben, warten, reparieren oder Unterstützung hierbei leisten und direktes oder indirektes Russlandgeschäft haben, zwingend erforderlich. Daneben ist sicherzustellen, dass die Sanktions-Screenings auf Grundlage der aktuellen Listen personenbezogener Sanktionen erfolgen.

Beachtung von US-Sanktionen

Neben diesen weitreichenden EU-Sanktionen bestehen ebenso weitreichende Sanktionen der USA, Großbritanniens und anderer Staaten.

Das US-Recht beansprucht für sich selbst weltweite Geltung und viele europäische Unternehmen haben US-Geschäft oder Konzernverbindungen in die USA oder nutzen Güter oder Technologien mit US-Ursprung. Daher sind die bestehenden US-Sanktionen gegen Russland auch für viele EU-Unternehmen relevant. Die von den US-Sanktionen betroffenen Wirtschaftsbereiche decken sich im Wesentlichen mit den EU-Sanktionen. Allerdings gilt es hier stets im Einzelfall zu prüfen, ob auch sog. non-US Persons Adressaten der Sanktionen sind.

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Stephan Müller

Stephan Müller

PartnerRechtsanwalt

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