Arbeitsrecht29.11.2019Köln Newsletter

Newsflash: Neues Forschungszulagengesetz soeben verabschiedet

Forschung und Entwicklung in Deutschland sollen gefördert werden – darin waren sich alle einig. Über die Frage, wie eine Förderung konkret aussehen könnte, wurde jedoch lange debattiert. Am heutigen Freitag hat der Bundesrat nun einem Gesetzentwurf zugestimmt (BR-Drs. 553/19). Mit dem sogenannten Forschungszulagengesetz (FZulG) soll eine Forschungszulage in Gestalt einer Steuerermäßigung eingeführt werden.

 

Wen wird das Gesetz fördern?

Konkret sieht das Gesetz sowohl die Förderung der Grundlagenforschung als auch der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung vor. Die Abgrenzung erfolgt nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO). Ausdrücklich ausgenommen sind Tätigkeiten zur Marktentwicklung oder zum „reibungslosen Funktionieren“ des Produktionssystems. Die Förderung kann prinzipiell von allen einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Personen und Unternehmen, die nicht bereits – beispielsweise aufgrund eines Gemeinnützigkeitsstatus – steuerbefreit sind, in Anspruch genommen werden. Eine Besonderheit ist, dass auch sogenannte Auftragsforschung beim Auftraggeber gefördert wird. Eine Förderung ist möglich für Forschungsvorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird, bzw. der Auftrag erteilt wird.

 

Wie funktioniert die Förderung

Die Förderung erfolgt auf Antrag beim Finanzamt. Zuvor ist eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens bei einer noch nicht benannten Stelle zu beantragen, welche dem Antrag beim Finanzamt beigefügt wird. Möglicherweise werden für diese Bescheinigungen zukünftig Gebühren erhoben; die erste Bescheinigung ist indes ausdrücklich gebührenfrei.

Die Förderung selbst setzt bei den Personalausgaben des Forschungsunternehmens an. Die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und Gehälter sowie Ausgaben für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer gelten hierbei als sogenannte förderfähige Aufwendungen, soweit die betreffenden Mitarbeiter mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten betraut sind. Auch die Personalausgaben für forschende Gesellschafter sowie der Arbeitseinsatz des forschenden Einzelunternehmers können mit bis zu EUR 40,00 pro Stunde förderfähigen Aufwand darstellen. Die Förderung erfolgt jeweils im Nachgang zum Entstehen der Kosten. Das heißt, eine Beantragung ist immer nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich, in welchem dem Forschungsunternehmen der Personalaufwand entstanden ist.

Im Falle von Auftragsforschung kann der Auftraggeber zudem maximal 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähigen Aufwand behandeln, soweit der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

 

Wie hoch fällt die Förderung aus?

Die Forschungszulage beträgt 25% der förderfähigen (Personal-)Aufwendungen. Sie wird per Bescheid festgesetzt. Die Förderung selbst erfolgt durch Anrechnung auf die nächste festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Forschungsunternehmens. Soweit die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigt, wird sie ausgezahlt. Damit kann es bspw. in Verlustphasen zu einer vollständigen Auszahlung kommen. Die auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnete Forschungszulage unterliegt selbst nicht diesen Steuern.

An anderer Stelle ist sie jedoch in mehrfacher Hinsicht gedeckelt. Zum einen beträgt die maximal zu berücksichtigende Summe förderfähiger Aufwendungen EUR 2 Mio., sodass maximal EUR 500.000 (= 25%) pro Wirtschaftsjahr über die Forschungszulage effektiv gefördert werden können. Zum anderen werden Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern nur als sog. „De-Minimis-Beihilfe“ gefördert. Somit darf die Gesamtförderung des Unternehmens innerhalb von drei Jahren hier nur bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 200.000 erfolgen. Hier sind etwaige anderweitig gewährte „De-Minimis-Beihilfen“ einzurechnen. Des Weiteren darf die Summe der einem Unternehmen für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen den Betrag von EUR 15 Mio. nicht überschreiten. Hierzu zählen auch sonstige Formen der staatlichen Förderungen sowie Förderungen der EU.

 

Fazit

Mit dem neuen Forschungszulagengesetz hat der Gesetzgeber einen attraktiven Anreiz im Zusammenhang mit der Sicherung von Arbeitsplätzen im Bereich der Forschung und Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Gleichwohl ist die Effektivität der Forschungszulage durch die verschiedenen Begrenzungen der Förderung – insbesondere durch die Kappung auf EUR 500.000 pro Wirtschaftsjahr – erheblich geschmälert, sodass das Gesetz sicherlich nicht als „der große Wurf“ in Sachen Forschungsförderung für den Standort Deutschland betrachtet werden kann.

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Marc Krischer<br/>LL.M.

Marc Krischer
LL.M.

PartnerSteuerberaterWirtschaftsprüfer (in eigener Praxis)

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