Sarah Scharf ist seit 2013 Rechtsanwältin bei Oppenhoff. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und an der Université Paris XII (Licence en Droit). Während ihrer Referendarsausbildung absolvierte sie unter anderem Stationen bei der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen sowie wirtschaftsberatenden Kanzleien in Düsseldorf und New York. Sie ist Mitglied des Kölner Anwaltsvereins und der AIJA – International Association of Young Lawyers.

Schwerpunkte
Sarah Scharf ist im Bereich Gesellschaftsrecht / M&A tätig. Sie berät bei allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere zur Organhaftung und zur konzerninternen Reorganisation. Ihr Schwerpunkt liegt in der Beratung deutscher und ausländischer Unternehmen bei nationalen und internationalen M&A-Transaktionen und Joint Ventures. Sarah Scharf hat besondere Erfahrung im Bereich der externen Nachfolgeregelungen und im Bereich Venture Capital. Sie berät regelmäßig Konzerne und Familienunternehmen beim Einstieg in oder beim Erwerb von Start-ups.
Beruflicher Werdegang
Sarah Scharf
PartnerinRechtsanwältin
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 408
F +49 221 2091 333
Artikel und Aufsätze
Zur Haftung gem. § 64 GmbHG bei Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern
DER BETRIEB 2019, S. 599 (gemeinsam mit Rechtsreferendar Calvin Bothe)
Zur Auslegung von Mehrheitsklauseln bei einer Publikumspersonengesellschaft sowie zu Stimmverboten
DER BETRIEB 2018, S. 2981–2982 (gemeinsam mit Anna von Girsewald)
Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses bei fehlendem freiem Vermögen zur Bezahlung des Einziehungsentgelts trotz stiller Reserve
DER BETRIEB 2018, S. 2684–2685 (gemeinsam mit Ass. jur. Julia Mink)
Wirtschaftliche Betätigung eines eingetragenen Vereins – Gemeinnützigkeit indiziert ideellen Zweck
DER BETRIEB 2017, S. 1575–1576 (gemeinsam mit Dr. Günter Seulen)
M & A-Frühstart kann hohe Bußgelder nach sich ziehen
Börsen-Zeitung vom 04.02.2017 (gemeinsam mit Dr. Simon Spangler, LL.M.)
Einziehung eines GmbH-Anteils: Einwurf-Einschreiben erfüllt formale Anforderungen eines eingeschriebenen Briefes gem. § 21 GmbHG
DER BETRIEB 2017, S. 53 (gemeinsam mit Dr. Peter Etzbach, LL.M.)
Aufklärungspflichtverletzung und Wissenszurechnung beim Unternehmenskauf
zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2016 – I-6 U 20/15, DER BETRIEB 2016, S. 2402 (gemeinsam mit Myriam Schilling)
GmbH-Gründung: Benennung der Gründungskosten in der GmbH-Satzung erforderlich
zu OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2016 – 9 W 10/16, DER BETRIEB 2016, S. 2346 (gemeinsam mit Dr. Gunnar Knorr)
Verlängerung des mit der GmbH & Co. KG geschlossenen Geschäftsführervertrages durch Insichgeschäft des Geschäftsführers
zu BGH, Urteil vom 19.04.2016 – II ZR 123/15, DER BETRIEB 2016, S. 1801– 1802 (gemeinsam mit Dr. Günter Seulen)
Nichterfüllung der Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage
zu BGH, Urteil vom 19.01.2016 – II ZR 61/15 DER BETRIEB 2016, S. 1126–1127 (gemeinsam mit Dr. Günter Seulen)
Bürgerbeteiligungsmodelle auf dem Prüfstand
Börsen-Zeitung vom 06.06.2015 (gemeinsam mit Myriam Schilling)
Der Rückzug vom organisierten Kapitalmarkt
StuB 17/2015, S. 651 (gemeinsam mit Dipl.-Kfm. Timmy Wengerofsky)
Die gesetzliche Neuregelung des Delisting
StuB 1/2016, S. 12
Zum Anspruch des Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung
StuB 20/2016, S. 786
Referentin der BeckAkademie (Deutsche Tochter – Ausländische Mütter, Fallstricke in Internationalen Konzernen - 2019)
Gastvorlesungen im Rahmen des CUSL-Programms des Lehrstuhls für amerikanisches Recht an der Universität zu Köln (seit 2013)
Vorlesungen zum Internationalen Recht und zur Finanzierung von Start-ups an der Cologne Business School (seit 2014)